Die Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee

ARAG Hauptgeschäftsstellenleiter und Fachwirt für Finanzberatung (IHK) Mathias Sperling. Foto: PR
ARAG Hauptgeschäftsstellenleiter und Fachwirt für Finanzberatung (IHK) Mathias Sperling. Foto: PR

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Zwar haben zunächst die Kommunen die Pflicht, öffentliche Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Üblicherweise ist diese Pflicht aber durch kommunale Satzungen auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Hauseigentümer und Vermieter können ihrerseits die Pflicht, vor dem Haus Schnee zu räumen und gegebenenfalls die Gehsteige zu streuen, auf ihre Mieter abwälzen. Ob man als Mieter schippen und streuen muss, steht im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Letztere muss aber ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags geworden sein. Der Vermieter muss nur noch die Einhaltung des Räum- und Streudienstes überwachen. Entsteht dann ein Schaden, weil zum Beispiel jemand auf dem glatten Boden ausrutscht, haftet der Mieter.
Eine formlose Benachrichtigung, wie zum Beispiel ein Aushang im Hausflur, reicht aber nach Ansicht der ARAG Experten nicht aus, um die Räumpflicht auf den Mieter zu übertragen (LG Karlsruhe, Az.: 2 O 324/06).
Ob Mieter, Hauseigentümer oder öffentliche Hand für die Verkehrssicherung zuständig sind – es muss ein rutschfester Durchgang von mindestens einem Meter Breite entstehen. Das bedeutet, dass nicht der gesamte unter Umständen breite Fußweg geräumt und gestreut werden muss. Es genügt laut höchstrichterlicher Entscheidung, wenn zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können (BGH, Az.: III ZR 8/03).

ARAG Hauptgeschäftsstelle Dresden,
Forststraße 5,
01097 Dresden,
Tel. 0351 655790,
www.arag.de

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