Wie Sie unliebsame Geschenke wieder loswerden

Frau steht mit Einkaufstüte auf Rolltreppe in einem Einkaufszentrum. Foto: J. Stratenschulte/Archiv

Dresden. Das nachträgliche Umtauschen von Geschenken gehört mittlerweile fast genauso zu Weihnachten wie der Kaufmarathon davor. Die Rückgabe von ungeliebten Gaben ist jedoch nicht immer ganz einfach. Was es beim Umtausch von Waren zu beachten gilt: Per Gesetz ist das klar geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Geschenk handelt oder nicht: Grundsätzlich gilt, dass ein Geschäft die verkaufte Ware nicht zurücknehmen muss, wenn Kunden die Artikel vor dem Kauf persönlich in Augenschein nehmen konnten. Davon ausgenommen sind berechtigte Beanstandungen.
Etwas anderes verhält sich die Rechtslage, wenn die Ware bestellt wurde, beispielsweise beim Online-Shopping. Da man den Artikel nicht direkt in Augenschein nehmen kann, haben Käufer ein gesetzlich verbrieftes vierzehntägiges Rückgaberecht. Einige Online-Shops gewähren sogar eine längere Umtauschfrist wie beispielsweise Amazon mit 30 Tagen.

Umtauschfrist mit kleinen Haken

Die vierzehntägige Umtauschfrist hat in Bezug auf Weihnachtsgeschenke allerdings einen kleinen Haken: Das gesetzlich verankerte Widerrufsrecht von 14 Tagen beginnt genau in dem Moment, in dem der Käufer das Paket entgegengenommen hat. Weihnachtsgeschenke werden in der Regel aber schon eher bestellt. Daher könnte es für den Beschenkten bereits zu spät für einen Umtausch sein. Das bedeutet im Klartext: Rein rechtlich gesehen haben Sie eher schlechte Karten, wenn Sie ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchten.

Allerdings sind die großen Handelsketten in der Regel sehr kulant, was den Umtauschen von Waren betrifft. Außerdem gibt es für Weihnachten nicht selten Sonderumtauschregeln. Wichtig ist dabei, dass Sie die Ware ohne Gebrauchsspuren und in der Originalverpackung zurückgegeben.

Ebenso wird es dem Beschenkten nicht erspart bleiben, den Geber um den Kassenbon zu bitten, da dieser in der Regel für den Umtausch nötig ist.

Sie haben natürlich auch die Option, vor dem Kauf mit den Händler ein Sonderkündigungsrecht zu vereinbaren. Das funktioniert meistens jedoch nur bei kleineren Geschäften, wo Sie Kontakt zum Inhaber aufnehmen können. Auf jeden Fall sollten Sie die Vereinbarung schriftlich fixieren.

Misslungene Geschenke, die im Handel nicht mehr rückgängig gemacht werden können, müssen nicht in der letzten Ecke des Schranks deponiert werden: Denn als „Frustbremse“ kann man durchaus auch Tauschbörsen nutzen. Alternativ verkaufen Sie das für Sie nutzlose Geschenk und erfreuen sich am Erlös. Die Internetportale Swapy und Die Tauschbörsen sind darauf den Tausch von Artikeln spezialisiert. Bei eBay kann man unpassende oder doppelte Geschenke auch verkaufen. (ekg)

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