Wenn Betriebskosten zur zweiten Miete werden

Fürs Wohnen das Sparschwein knacken? Ob das so ist soll eine Befragung an Mietern in Dresden beantworten. (Foto: Verbraucherzentrale Sachsen)
Fürs Wohnen das Sparschwein knacken? Ob das so ist soll eine Befragung an Mietern in Dresden beantworten. (Foto: Verbraucherzentrale Sachsen)

Alle Jahre wieder: Die Betriebskostenabrechnung kommt. Oft genug ist die Post mit der Betriebskostenabrechnung für viele Mieter eine unerfreuliche Überraschung.

Aber sind die Abrechnungen auch korrekt? Für die meisten Mieter ist die Abrechnung ein Buch mit sieben Siegeln: Wann ist eine Abrechnung formell richtig? Welche Kosten dürfen umgelegt werden? Welche Mindestanforderungen und Fristen muss der Vermieter einhalten? In welchem Umfang und bis wann kann der Mieter Einwendungen vortragen? Und wann wird eine Nachzahlung bzw. Erstattung des Guthabens fällig? „Diese und weitere Fragen beschäftigen die Mieter“, erläutert Kroupová.

Wichtigster Maßstab für die Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung ist der Katalog der Betriebskostenverordnung. „Dieser Katalog muss zudem wirksam im Mietvertrag einbezogen worden sein“, weiß Kroupová.

Formell ordnungsgemäß ist eine Abrechnung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, wenn die entstandenen Kosten in übersichtlicher Weise, getrennt nach Kostenarten, zusammengestellt werden. Zudem müssen die Mieter darüber informiert wird, auf welche Weise, also mit welchem Umlageschlüssel, der auf ihn entfallende Kostenanteil ermittelt worden ist. Besonders wichtig: Die Betriebskostenabrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode zugegangen sein, damit der Vermieter Nachforderungen geltend machen kann.

Der Abrechnungszeitraum für Betriebskosten beträgt grundsätzlich ein Jahr, muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen und wird vom Vermieter festgelegt. Auch ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Abrechnungszeitraum dem Beginn des Mietvertrages anzupassen, wenn der Mieter während eines laufenden Abrechnungszeitraumes neu in eine Wohnung einzieht. In der Abrechnung über die Betriebskosten ist jedoch der abweichende Nutzungszeitraum taggenau und in der Heizkostenabrechnung über die sogenannte Grad-Tag-Tabelle zu berücksichtigen.

In einem Vortrag in der Verbraucherzentrale in Dresden bringt Katrin Kroupová, Rechtsberaterin des Mietervereins Dresden, Licht in das Dunkel der jährlichen Verbrauchsabrechnung und erläutert die einzelnen Kostenpositionen des Katalogs der Betriebskostenverordnung. Besonderes Augenmerk wird auf die zu beachtenden Fristen gelegt. An einem konkreten Beispiel wird gezeigt, wo welche Angaben in der Betriebskostenabrechnung zu finden sind und wie die vielen Zahlen zusammenhängen und zu verstehen sind. Es besteht die Möglichkeit zu individuellen Fragen.


Weitere Infos zur Veranstaltung:

Was: Betriebskosten – die zweite Miete
Wann: Mittwoch, 7. Februar 2018, um 18 Uhr
Wo: Verbraucherzentrale, Fetscherplatz 3, 01307 Dresden,
Kosten: Teilnahmegebühr 5 Euro pro Teilnehmer. Es wird um vorherige Anmeldung unter Tel. 0351 4593484 oder per E-Mail an [email protected] gebeten.

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