Zurück in den Laden – Müssen Händler Geschenke umtauschen?

Wer jetzt noch auf der Suche nach einem passendem Geschenk für seine Liebsten ist, für den eignet sich das Shopping in der Dresdner Innenstadt.
Wer jetzt noch auf der Suche nach einem passendem Geschenk für seine Liebsten ist, für den eignet sich das Shopping in der Dresdner Innenstadt. //Foto: Archiv

Ob Krawatte oder Socken – nicht immer sorgt das Präsent unter dem Weihnachtsbaum beim Beschenkten für leuchtende Augen. Entweder es gefällt nicht, oder die Ware ist defekt – was zwar selten ist, aber mitunter vorkommt. Einfach in den Laden gehen und das Geschenk zurückgeben? Es ist ein wiederkehrendes Ritual: Vor dem Weihnachtsfest werden massenhaft Geschenke gekauft, die danach alle wieder umgetauscht werden. Das Problem: In den meisten Fällen haben Kunden kein Recht auf Umtausch. Was also tun?

Der Umtausch von gekauften Waren ist per Gesetz klar geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Geschenk handelt oder nicht:

Bei Nichtgefallen von Weihnachtsgeschenken ist ein Umtausch oftmals möglich. Wenn also Pullover zu groß, oder Filme bereits bekannt sind, lässt sich die Problematik in der Regel lösen. Von Händler zu Händler unterscheiden sich dabei allerdings die Spielregeln.

Sicher, ein Grund für die Rückgabe von Weihnachtsgeschenken lässt sich immer finden. Falsche Größen oder Nichtgefallen von Artikeln unterliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) allerdings keiner Umtauschpflicht. Einzig im Falle einer Sachmängelhaftung – im Falle eines Defekts oder Fehlers – schreibt das Gesetz Händlern einen verpflichtenden Umtausch vor. Wer Weihnachtsgeschenke also aufgrund von Nichtgefallen tauschen möchte, muss auf die Kulanz des Händlers setzen.

Wichtig ist für den Umtausch, dass die Produkte nicht benutzt worden sind. Dies gilt vor allem bei Multimedia-Artikeln wie CDs, DVDs oder Software. Ist das Produkt einmal geöffnet und das Siegel entfernt, so ist meist kein Umtausch mehr möglich. Das gilt auch für den Versandhandel. Auch das neue Smartphone sollte nicht in Betrieb genommen werden, wenn es umgetauscht werden soll. Schließlich sieht der Beschenkte bereits an der Verpackung, dass es sich nicht um sein Wunschgerät handelt. Kleidung darf anprobiert werden, jedoch nicht getragen. Hygieneartikel wie Kosmetika werden in der Regel nicht zurückgenommen. Das gilt auch für Waren, die auf Kundenwunsch angefertigt oder zugeschnitten wurden.

Oftmals geben Händler beim Kauf eine Rücknahme- oder Umtauschgarantie innerhalb gewisser Fristen. Ist dies der Fall, kann man entsprechende Artikel auch ohne spezielle gesetzliche Grundlage umtauschen.

Grundsätzlich gilt, dass ein Geschäft die verkaufte Ware nicht zurücknehmen muss, wenn Sie die Artikel vor dem Kauf persönlich in Augenschein nehmen konnten. Davon ausgenommen sind selbstverständlich berechtigte Beanstandungen. Viele Einzelhändler sind darüber hinaus sehr kulant und tauschen misslungene Geschenke auch ohne vorheriges Versprechen nach dem Fest um.

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