Parken im Gebiet der Neustadt ab November flächendeckend kostenpflichtig

Im Simmel-Hochhaus werden bald Parkgebühren erhoben. Foto: Una Giesecke
Im Gebiet zwischen Elbe und äußerer Neustadt werden bald Parkgebühren erhoben. Foto: Una Giesecke

Gemäß den Stadtratsbeschlüssen zum Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Dresden 2011 (V1017/11) und Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Dresden 2017 (V2379/18) tritt ab Freitag, 1. November 2019, das Bewohnerparkgebiet 19 in Kraft. Das Bewohnerparkgebiet 19 befindet sich in der Inneren Neustadt und erstreckt sich innerhalb der Gebietsgrenzen Bautzner Straße, Diakonissenweg, Holzhofgasse, Löwenstraße, Carusufer/ Wigardstraße und Albertstraße.

50 Cent pro Stunde – oder Bewohnerparkausweis

Im Gebiet wird flächendeckend gebührenpflichtiges Parken eingeführt. Im Einzelnen ist immer die im Straßenraum vorhandene Beschilderung und Markierung bindend. Straßensperrungen oder mögliche Veränderungen der Verkehrsorganisation, beispielsweise durch Baumaßnahmen, sind unbedingt zu beachten.

Laut Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Dresden befindet sich das Bewohnerparkgebiet 19 in den Tarifzonen II und III. Es sind folgende Parkgebühren zu entrichten:

Tarifzone II – gebührenpflichtige Parkzeit: Mo-Fr, 8-19 Uhr,  je 30 Minuten 0,25 Euro, Tagestarif drei Euro
Tarifzone III – gebührenpflichtige Parkzeit: Mo-Sa, 8-19 Uhr, je 30 Minuten 0,25 Euro, Tagestarif drei Euro

Bewohner mit Bewohnerparkausweis sind von der Gebührenpflicht befreit. Bewohner erhalten den Bewohnerparkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde. Im Display der Parkscheinautomaten wird die Nummer des Bewohnerparkgebietes ausgewiesen. Diese muss mit der Gebietsnummer des Bewohnerparkausweises übereinstimmen.

Handwerker, Aärzte, Angestellte dürfen auch nicht parken

Jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Fahrzeug. Der Halter von zwei Kraftfahrzeugen kann einen Bewohnerparkausweis beantragen, in dem beide Kennzeichen eingetragen werden. Damit kann nur eines der Kraftfahrzeuge jeweils in der privilegierten Zone parken.

Die Bewohnerparkregelung gilt nur für Bewohner, welche über keinen Tiefgaragenplatz oder privaten Stellplatz im Bewohnerparkbereich Nr. 19 verfügen. Dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises kann kein Stellplatz zugeordnet oder garantiert werden.

Andere Nutzergruppen (z. B. im Gebiet tätige Gewerbetreibende, Beschäftigte, Freiberufler, Ärzte sowie Besucher und andere Anlieger) haben keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis. Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese beträgt in Abhängigkeit von der Gültigkeitsdauer für ein halbes Jahr 20 Euro, für ein Jahr 30 Euro und für zwei Jahre 50 Euro. Die Bewohner des Gebietes können bereits vor dem Inkrafttreten der Bewohnerparkregelung ab 23. September 2019 einen Bewohnerparkausweis beantragen. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile hinsichtlich Verwaltungsgebühren und Geltungszeitraum für den ausgestellten Bewohnerparkausweis.

Voraussetzungen für einen Bewohnerparkausweis

Antragsberechtigt ist jeder Bewohner, der seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich nachweisen kann. Er muss über einen Führerschein mindestens der Klasse A für Krafträder (ab 50 Kubikzentimeter) bzw. der Klasse B für Pkw oder gleichgestelltes Kfz (bis maximal 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse) verfügen. Zusätzlich muss er Halter eines Fahrzeugs sein. Ist der Antragsteller nicht gleichzeitig Fahrzeughalter, so ist vom Halter die schriftliche Bestätigung der dauerhaften privaten Nutzung des Fahrzeuges erforderlich. Bei nicht persönlicher Antragstellung ist zusätzlich eine Vollmacht des Antragstellers vorzulegen.

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