Mieterwechsel in Wohngemeinschaften: Das muss beachtet werden

Symbolfoto; Archiv

Mieterwechsel bei einer Wohngemeinschaft sind immer wieder kompliziert. Abhängig von der Gestaltung des Mietvertrages sind hier nach Darstellung des Mietervereins Dresden und Umgebung e.V. unterschiedliche Grundsätze zu beachten.

Wird eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet, d. h., mieten mehrere Mieter zusammen eine Wohnung an und ist das für den Vermieter ohne weiteres ersichtlich, hat die Wohngemeinschaft das Recht, einzelne WG-Mitglieder auszuwechseln. Das bedeutet laut Mieterverein Dresden, der Vermieter muss einer beabsichtigten Auswechslung der Mieter zustimmen, er muss die Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds aus der Wohngemeinschaft und die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Wohngemeinschaft akzeptieren.

Vermieter darf außen vorgelassen werden

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (65 S 314/15) ist hierzu eine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters nicht erforderlich. Es genüge, wen dem Vermieter die Wechselabsicht angezeigt wird. Der Vermieter hat jedoch ein Ablehnungsrecht, zum Beispiel wenn in der Person des neuen Mieters ein wichtiger Grund vorliegt. Die fehlende Zahlungsfähigkeit des neuen Mieters, gerade im Vergleich zu dem ausscheidenden Mieter, könne ein derartiger Grund sein.

Der Mieterverein Dresden empfiehlt daher beim Abschluss des Mietvertrages darauf zu achten, dass auf der Mieterseite vermerkt wird, dass eine Wohngemeinschaft anmietet und einzieht. Ohne einen derartigen Hinweis bzw. wenn der Vermieter gar nicht weiß, dass es sich bei seinen Mietern um eine Wohngemeinschaft handelt, gilt der Grundsatz: Mehrere Mieter, die zusammen einen Mietvertrag abschließen, können diesen auch nur gemeinsam kündigen. Das bedeutet, alle Mieter müssen die Kündigung gemeinsam unterschreiben. Das Auswechseln einzelner Mieter bzw. WG-Mitglieder ist gegen den Willen des Vermieters dann nicht möglich.

Mietverträge mit Untermietern abschließen

Wenn nur ein Mieter den Mietvertrag mit dem Vermieter unterschrieben hat, ist er alleiniger Hauptmieter. In diesem Fall muss er nach Darstellung des Mietervereins Dresden mit seinen Mitbewohnern Untermietverträge abschließen, wenn er eine Wohngemeinschaft gründen will. Dazu benötigt er die Erlaubnis des Vermieters. Gegen den Willen des Vermieters ist die Bildung einer Wohngemeinschaft nur dann möglich, wenn der Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein entsprechend berechtigtes Interesse hat. Dieses berechtigte Interesse kann sich zum Beispiel nach dem Auszug der Kinder aus der Wohnung bzw. aus der Änderung finanzieller Gegebenheiten bei Mieter ergeben.

Zu beachten ist für Untermieter in einer Wohngemeinschaft: Kündigt der Hauptmieter das Mietverhältnis, ist das gleichzeitig das „Aus“ für die Wohngemeinschaft – alle müssen ausziehen. Will ein Untermieter ausziehen, muss dieser gegenüber dem Hauptmieter kündigen. Der kann dann wieder einen neuen Untermieter suchen, muss den Vermieter hierüber jedenfalls informieren, vom Einzelfall abhängig, benötigt er gegebenenfalls wiederum eine Erlaubnis. Der Mieterverein Dresden empfiehlt, vor Gründung einer Wohngemeinschaft immer Rechtsrat hinsichtlich der unterschiedlichen vertraglichen Konstellationen und Konsequenzen zu suchen.

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