Privat verteilte Knöllchen sind ungültig

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Was private Kontrollfirmen dürfen uns was nicht:

Das Falschparken auf nicht öffentlichen Parkplätzen, zum Beispiel von Supermärkten, kann teuer werden. Private Kontrollfirmen sind für das sogenannte Parkraummanagement auf solchen Parkplätzen zuständig und verteilen in ganz Deutschland ihre „Strafen“. Das ist zwar ärgerlich und teuer für die Autofahrer, jedoch sind diese Firmen im Grunde genommen dazu befugt. Supermarktparkplätze sind keine öffentlichen Flächen und somit privates Eigentum. Ihr Besitzer kann folglich eigene Regeln aufstellen, wie zum Beispiel Autofahrer zum Hinterlegen einer Parkscheibe verpflichten oder Parkscheinautomaten anbringen. Außerdem kann er private Kontrolleure zur Überwachung des Parkplatzes engagieren.

Keine Strafzettel, sondern Vertragsstrafen

Parkplatznutzer, die zwar auf einem Supermarktparkplatz ihr Auto abstellen, aber dort gar nicht einkaufen gehen, erhalten kein Bußgeld in Form eines Strafzettels, sondern eine Vertragsstrafe in Höhe von etwa 20 bis 30 Euro. Nur angemessene Vertragsstrafen sind rechtlich zulässig. Die genannten Beträge dürften sich noch im zulässigen Rahmen bewegen. Gerichte können jedoch im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis kommen.

Die Vertragsstrafe fällt in der Regel deutlich höher aus als ein Bußgeld für vergleichbare Parkverstöße im öffentlichen Raum. Sie sollte unbedingt ernst genommen werden. Sie zu ignorieren, kann eine Mahnung und zusätzliche Kosten für Inkassogebühren oder wegen Verzugs nach sich ziehen. Die Vertragsstrafe ist unter Umständen rechtlich anfechtbar. Dagegen vorgegangen werden kann dann, wenn beispielsweise die Nutzungsbedingungen auf einem Schild auf dem entsprechenden Parkplatz nicht gut zu erkennen bzw. verdeckt sind oder ein Hinweis darauf sogar vollständig fehlt.

Darüber hinaus kann gegen die Vertragsstrafe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene Falschparker sollten ebenso stets darauf achten, ob auf dem Strafzettel die Parkzeit sowie das Datum korrekt eingetragen wurde. Ist das nicht der Fall, lohnt sich ein Vorgehen gegen die Vertragsstrafe.

Abgeschleppt auf Privatparkplatz – wer zahlt das?

Wird ein unbefugt abgestelltes Auto abgeschleppt, müssen alle Maßnahmen, die dem Beseitigen direkt dienen, vonseiten des Falschparkers bezahlt werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main fällte Anfang Januar 2020 eine Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen für Falschparker. Das Urteil fällt deutlich aus: Grundsätzlich besitzt einzig der Staat das Recht, Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Parkraum zu ahnden. Gleichzeitig heißt das, dass die Verkehrsüberwachung – sowohl des ruhenden als auch des fließenden Verkehrs – nicht Aufgabe von privaten Leiharbeitsfirmen ist, sondern die der Polizei. Diesem Urteil lag die Klage eines Autofahrers zugrunde. Dieser stellte sein Fahrzeug 2017 im eingeschränkten Parkverbot in Frankfurt am Main ab und erhielt daraufhin ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro. Das Knöllchen verhängte ein Leiharbeiter, der durch eine private Dienstleistungsfirma eingesetzt wurde.

Das OLG Frankfurt am Main gab dem Kläger recht und entschied, dass das Verfahren eingestellt werde. Nach Meinung des Gerichts ist der private Dienstleister nicht befugt, die im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Einzig der Staat wird mit dieser sogenannten hoheitlichen Aufgabe betraut (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.01.2020, Az.: 2 Ss-Owi 963/18).

Das Urteil hat für Falschparker in der Mainmetropole enorme Auswirkungen: Das Gericht erklärte sämtliche Verwarngelder, die seit dem Jahr 2018 von der Stadt Frankfurt am Main verhängt wurden, für ungültig.

DAWO

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