Masernschutzgesetz wird ab März umgesetzt

Symbolfoto: Pixabay

Ab Sonntag, 1. März 2020, tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Es verpflichtet Betreute und Personal unter anderem in Kindertages- und medizinischen Einrichtungen, einen ausreichenden Masernschutz nachzuweisen. Diesen müssen genauso ehrenamtlich Tätige, Praktikanten oder Angehörige von Dienstleistungsunternehmen bringen, sofern sie regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind. Andernfalls kann das Gesundheitsamt Betretungs- und Tätigkeitsverbote aussprechen beziehungsweise Bußgeldverfahren von bis zu 2.500 Euro einleiten.

Damit die neue Gesetzeslage nicht zu Unsicherheiten in der Umsetzung führt, hat das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Dresden einen Handzettel auf www.dresden.de/gesundheit veröffentlicht. Einrichtungsleitungen, Arbeitgebern, Eltern und Angehörigen werden darin Hilfestellung und Antworten auf häufig gestellte Fragen gegeben. Neben einem Informationsteil enthält der Handzettel zudem Vordrucke, die die Einrichtungsleitung beispielsweise zur Meldung eines fehlenden Masernschutzes an das Gesundheitsamt nutzen kann.

Hintergrund

Der Bundestag beschloss am 14. November 2019 das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz), das am 20. Dezember 2019 auch vom Bundesrat gebilligt wurde. Das Gesetz ändert mehrere, schon bestehende Rechtsvorschriften. Für die Umsetzung in der Landeshauptstadt Dresden sind vor allem die Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) maßgeblich. Diese Neuregelungen sind ab dem 1. März 2020, in Teilen mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021, umzusetzen.

Für wen gilt das Masernschutzgesetz?

Ab dem 1. März 2020 müssen folgende Personen einen ausreichenden Masernschutz nachweisen:

  • Beschäftigte,
  • die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und
  • in einer sogenannten Gemeinschaftseinrichtung (Kindertageseinrichtungen und -horte, Kindertagespflege im Sinne von § 43 SGB VIII, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime) oder
  • in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern oder
  • in einer medizinischen Einrichtung, wie beispielsweise einem Krankenhaus, einer Arzt- bzw. Zahnarztpraxis oder im Rettungsdienst tätig werden oder tätig sind.
  • Eine Tätigkeit wird auch angenommen, wenn sich Personen nicht ständig, aber regelmäßig (wiederkehrend) in den o. g. Einrichtungen aufhalten. Damit unterliegen auch Praktikanten, Ehrenamtliche sowie Dienstleistungspersonal, wie z. B. Angehörige von Küchen-, Reinigungsoder Reparaturdiensten, dem neuen IfSG. Ein Arbeitsvertrag mit der Einrichtung muss also nicht zwingend bestehen und trotzdem ein Masernschutz gegeben sein.
  • Betreute,
  • die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und
  • in einer sogenannten Gemeinschaftseinrichtung (Kindertageseinrichtungen und -horte, Kindertagespflege im Sinne von § 43 SGB VIII, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) aufgenommen werden sollen oder
  • die bereits seit vier Wochen in einem Heim oder einer heimähnlichen Struktur für Minderjährige bzw. einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern aufgenommen wurden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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