Was bedeutet die Masernimpfpflicht?

Mobiles Impfteam kommt ins Jobcenter
Foto: Archiv

Das müssen Eltern von Kita- und Schulkindern ab heute, dem 1. März beachten.

Der Impfausweis ist ab kommender Woche ein gefragtes Dokument – vor allem für Kinder, die eine Kita oder Schule besuchen. Denn nur, wer einen vollständigen Masernschutz nachweisen kann, darf neu in eine solche Einrichtung aufgenommen werden.

Wann gilt der Masernschutz als vollständig?
Kinder ab einem Jahr müssen eine Masernimpfung nachweisen. Ab 46. Lebensmonat ist in Sachsen eine zweite Masernimpfung empfohlen. Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen zwei Masernimpfungen nachweisen. Ältere haben zu 98 Prozent Masern durchgemacht und gelten als immun.

Warum braucht man zwei Masernimpfungen?
Etwa acht Prozent der Geimpften entwickeln nach der ersten Masernschutzimpfung keinen ausreichenden Schutz. Nach der zweiten ist die Sicherheit höher, dort sind 98 Prozent ausreichend geschützt.

Wenn der Impfpass weg ist?
Als Nachweis gilt neben dem Impfausweis auch ein Eintrag im gelben U-Heft. Ist auch das nicht vorhanden, kann der Arzt einen neuen Impfausweis ausstellen, wenn sich aus seinen ärztlichen Unterlagen ermitteln lässt, wann die Impfungen erfolgten. Auch ein ärztliches Zeugnis kann bestätigen, dass die Schutzimpfungen stattgefunden haben oder dass eine Immunität gegen Masern besteht, weil die Krankheit bereits durchgemacht wurde. Bleibt der Impfstatus unklar, empfiehlt die Ständige Impfkommission (Stiko), den Schutz nachzuholen. Von einer Blutuntersuchung wird abgeraten.

Schadet es, wenn zu viel geimpft wird?
Von zusätzlichen Impfungen geht laut Stiko kein besonderes Risiko aus. Dies gilt auch für Mehrfachimpfungen mit Lebendvirusimpfstoffen.

Wer muss wann den Impfschutz nachweisen?
Ab März besteht Nachweispflicht für Kinder, die ab 1. März neu in eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen werden, sowie Personal, das seine Tätigkeit dort neu aufnimmt. Zu Gemeinschaftseinrichtungen gehören Kitas, Tageseltern, Kinderheime, Horte, Schulen und Ausbildungsstätten, in denen hauptsächlich Minderjährige betreut werden, aber auch Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen. Kinder und Personal, die bereits in den Einrichtungen betreut werden oder arbeiten, müssen den Impfstatus bis zum 31. Juli 2021 nachweisen.

Wie wird die Einhaltung kontrolliert?
Die Leiter sind dafür verantwortlich, informiert das Sächsische Sozialministerium. In den Schulaufnahmeuntersuchungen kontrolliert der Kinder- und Jugendärztliche Dienst und meldet die Ergebnisse an die Schulleitung. Vor Aufnahme eines Kindes in die 1. Klasse muss der Impfschutz durch die Schulleitung erneut überprüft werden.

Was passiert mit Menschen ohne Masernschutz?
Laut Sozialministerium müssen die Leiter der Einrichtungen dem Gesundheitsamt säumige Personen melden. Die Behörde fordert diese dann auf, den Schutz innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen. Andernfalls kann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden. Bleibt die Person den Nachweis weiterhin schuldig, droht ein Bußgeld in Höhe von 2 500 Euro. Auch Zwangsgelder können verhängt werden. Für die Schule darf aufgrund der Schulpflicht kein Betretungsverbot ausgesprochen werden, so das Ministerium. Hier sei Überzeugungsarbeit zu leisten oder es müssten Bußgelder erhoben werden.

Unterliegen alle Betreuungsmodelle dem Gesetz?
Nein, es betrifft nur die erlaubnispflichtige Kindertagespflege, informiert der Elternverein „Initiative für freie Impfentscheidung“. Eine Erlaubnis brauche demnach eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten, während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich sowie gegen Entgelt länger als drei Monate betreut. (SZ)

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