Öffnungen im organisierten Sport

Ob Fitness, Golf, Leichtathletik oder Tennis: Wer nach wochenlanger Untätigkeit wieder mit dem Sport beginnt, sollte es etwas ruhiger angehen lassen. Denn eine lange Corona-Zwangspause hat womöglich ihren Tribut gefordert. // Foto: Pixabay

Innensportanlagen dürfen wieder genutzt werden.

In Sachsen sind weitere Lockerungen der Corona-Restriktionen in Kraft
getreten: Bedingung für die Rückkehr zum Sport in geschlossenen Räumen sind weiterhin Hygieneauflagen wie beispielsweise die Einhaltung eines Mindestabstandes. So dürfen ab dem 15. Mai Innensportanlagen wieder genutzt werden, auch Fitness- und Sportstudios sowie Tanzschulen können wieder öffnen. Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist nur zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen

Hygiene-Empfehlungen für die Benutzung von Sportstätten

Die sächsischen Freibäder dürfen ab 15. Mai ebenfalls wieder Gäste empfangen. Voraussetzung ist hier allerdings ein vom jeweiligen Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept. Ein Termin für die Öffnung von Hallenbädern ist noch nicht bekannt.

Der Präsident des Landessportbundes Sachsen, Ulrich Franzen, kommentiert die neuen Regelungen: „Wir freuen über diese weitere Lockerung der Restriktionen für den organisierten Sport. Damit auch die noch bestehenden Einschränkungen zeitnah aufgehoben werden können, appelliere ich an alle sächsischen Vereine: Halten Sie sich an die aktuellen Hygiene-Regeln! Nur wenn wir alle diszipliniert und verantwortungsvoll zu einem momentan noch etwas eingeschränkten Vereinsleben zurückkehren, können wir die Infektionszahlen weiterhin niedrig halten und gemeinsam gute Bedingungen für weitere Öffnungen schaffen. Mein großer Dank gilt allen Ehrenamtlichen, die den Sport gerade jetzt und auch unter erschwerten Bedingungen am Laufen halten!“

Voraussetzung für die aktuellen Lockerungen der Maßnahmen zum Infektionsschutz ist eine weiterhin niedrige Zahl von Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus. Für den Fall, dass auf 100.000 Einwohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt mehr als 50 Neuerkrankungen kommen, ist eine sogenannte „Notfallbremse“ geplant, die bisher erlaubte Lockerungen wieder außer Kraft setzt. Diese neuen Vorgaben gelten vorerst bis zum 5. Juni.

DAWO

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.