Kündigung: Widerspruch richtig einlegen

Nicht jede Kündigung durch den Vermieter ist rechtens. // Foto: AdobeStock

Vermieter dürfen wegen Eigenbedarfs einem Mieter kündigen – doch wann muss der dann die Wohnung wirklich räumen?

Vermieter können bei einem berechtigten Interesse ein Mietverhältnis vorzeitig beenden. Doch auch wenn ein Gericht die Kündigung – zum Beispiel wegen Eigenbedarfs dem Vermieter zugesteht, bedeutet dies noch nicht, dass der Mieter die Wohnung räumen muss. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin. Denn zunächst hat ein Mieter das Recht, gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kündigung für den Mieter, seine Familie oder Angehörige des Haushalts eine besondere Härte bedeuten würde und dadurch auch bei Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dann kann das Gericht anordnen, dass das Mietverhältnis zeitlich befristet oder unbefristet fortgesetzt wird. Mieter müssen den Widerspruch schriftlich einlegen, und er muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen. Dieser kann verlangen, dass der Mieter die Gründe angibt, auf die er sich beruft. Laut Mieterbund sind mögliche Gründe zum Beispiel Alter, Krankheit, Schwangerschaft, eine unmittelbar bevorstehende, wichtige Prüfung oder wenn angemessener Ersatzwohnraum fehlt. Der Mieter muss jedoch beweisen, dass solche Gründe vorliegen.

Ausnahme: Einer ordentlichen Kündigung kann ein Mieter nicht widersprechen, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt waren. Auch eine nachträgliche Zahlung der Miete ändert hieran nichts, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VIII ZR 323/18).

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  1. Eigentlich wollten wir doch nur umziehen

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