Neue Corona-Verordnung gilt ab heute

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Sachsens Landesregierung hat einen Teil-Lockdown beschlossen. Dieser gilt ab heute, vorerst bis zum 30. November.

Um die Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese gilt vorerst vom 2. bis zum 30. November und ist das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Freizeiteinrichtungen und Gastronomiebetrieben vor.

Schließen müssen demnach folgende Einrichtungen:

  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen
  • Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder & Thermen (außer es handelt sich um Reha-Einrichtungen)
  • Fitnessstudios, Sportstätten und ähnliche Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen
  • Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie der Sportwettkämpfe ohne Publikum
  • Freizeit-, Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäten
  • Botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks
  • Volksfeste, Jahrmärkte & Weihnachtsmärkte
  • Museen, Musikschulen, Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und entsprechende Einrichtungen für Publikum
  • Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe, Fachbibliotheken und Bibliotheken an Hochschulen
  • Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung
  • Busreisen und Übernachtungsangebote für touristische Zwecke & Schulfahrten
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Weiterhin erlaubt ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken und der Betrieb von Kantinen und Mensen
  • Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren

Angebote und Einrichtungen, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen, müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen umsetzen. Kontaktdaten sind festzuhalten (außer Groß- und Einzelhandel, Läden, Verkaufsstände, Lieferung von Speisen und Getränken). Das Hygienekonzept muss nicht mehr vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Die zuständige Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung überprüfen. Im Groß- und Einzelhandel sowie Läden darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in der eigenen Häuslichkeit sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder insgesamt fünf Personen erlaubt. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beisetzungen.

Ein Mund-Nasen-Schutz muss an folgenden Orten getragen werden (Ausnahme: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres):

  • Bei Benutzung des ÖPNV einschließlich Taxis sowie bei regelmäßigen Fahrdiensten zwischen Wohnort und Einrichtungen von Menschen mit Behinderung, Patienten oder pflegebedürftigen Menschen
  • an Haltestellen und Bahnhöfen, sowie Fußgängerzonen
  • in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden
  • in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser) sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste. Ausgenommen sind die konkreten Behandlungsräume sowie die stationär aufgenommenen Patienten am Sitzplatz zum Essen und Trinken sowie in ihren Zimmern
  • beim Besuch in Pflege-, Behinderten- und Altenheimen
  • in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr: Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben, öffentliche Verwaltungen, in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke
  • in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränke
  • beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden, wenn:

  • der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
  • für die Primarstufe,
  • Horte,
  • im Unterricht für Schüler der Sekundarstufe I,
  • im Unterricht an Förderschulen der Sekundärstufe I auch für Lehrkräfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes Personal,
  • im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
  • im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
  • sportliche Betätigung (Joggen) oder Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln (Radfahren)

Bei Versammlungen ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und das Einhalten des 1,5-Meter-Abstandes für alle Teilnehmer Pflicht.

Abhängig von der regionalen aktuellen Infektionslage können die kommunalen Behörden verschärfende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen. Dazu gehört insbesondere die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung an Orten, an den Menschen dichter oder länger zusammenkommen.