Neue Corona-Schutzverordnung für Sachsen: Diese Regeln gelten ab Montag

Seit Beginn der Corona-Pandemie gilt eine Maskenpflicht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln. // Foto: VVO/Archiv

Sachsens Landesregierung hat am Dienstag eine neue Corona-Schutzverordnung beschlossen. Diese soll bereits ab Montag, den 10. Mai gelten.

Noch immer habe Sachsen bundesweit die zweithöchste Inzidenz, sagte Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD). Am Dienstag lag der Wert für Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche bei 204,2. Vier Landkreise liegen über einem Wert von 200, das Erzgebirge und der Landkreis Mittelsachen sogar über 300. „Ich möchte deswegen nicht von einer Entlastung sprechen“, so Köpping.

Auch in den sächsischen Krankenhäusern ist die Belastung weiterhin hoch. Am Dienstag wurden 1.137 Covid-19-Patienten auf einer Normalstation im Krankenhaus behandelt.

Lockdown

Die neue sächsische Corona-Schutzverordnung tritt am 10. Mai in Kraft und gilt vorerst bis zum 30. Mai. Die neue Corona-Verordnung greift erst, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in den Landkreisen und kreisfreien Städten unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern sinkt. Liegt der Wert darüber, gilt die im Infektionsschutzgesetz verankerte Notbremse. In Sachsen liegen derzeit alle Landkreise über diesem Wert.

Auch der Bettenindikator spielt weiterhin eine Rolle: Lockerungen sind nur möglich, wenn weniger als 1.300 Betten auf Normalstationen mit Covid-19-Patienten belegt sind.

Lockerungen sind möglich, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen unter der Grenze der Wert von 100 bzw. 50 liegt. Die Lockerungen gelten dann ab dem jeweils übernächsten Tag. Verschärfungen muss es wieder geben, wenn der Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird, dann ebenfalls zum übernächsten Tag.

Kontaktbeschränkungen

Unter einer 100er-Inzidenz sind private Zusammenkünfte von zwei Hausständen mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt.

In allen Kreisen gelten jedoch wegen der „Notbremse“ aufgrund erhöhter Infektionszahlen verschärfte Regelungen. Dort darf sich ein Hausstand nur noch mit maximal einer Person eines anderen Hausstandes treffen.

Bei niedrigen Infektionszahlen sind auch mehr Kontakte erlaubt. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 sind Treffen des eigenen Haushalts mit zwei weiteren Haushalten mit zusammen maximal zehn Personen auch drinnen möglich.

Abgeraten wird weiterhin von nicht zwingend notwendigen Reisen und Besuchen. Weiterhin wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ein Minimum zu beschränken.

Ausgangsbeschränkungen

Die Ausgangsbeschränkungen sind in der neuen Corona-Schutzverordnung nicht mehr enthalten – wegen der Notbremse gilt in Landkreisen und Städten mit einer Inzidenz über 100 eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Auch Alkoholverbote in Innenstädten und auf Plätzen mit viel Publikumsverkehr können erlassen werden.

Geimpfte und Genesene

Für sie entfällt die Testpflicht, die für die Nutzung verschiedener Dienstleistungsangebote unter Pandemiebedingungen gegenwärtig erforderlich ist. Sie werden mit negativ Getesteten gleichgestellt. Für Ende der Woche erwartet Sachsen hier auch eine einheitliche Regelung des Bundes. Eine Ausnahme gibt es: In Pflegeheimen und Krankenhäuser sind weiterhin Tests nötig.

Als geimpft gilt, wer zwei Impfungen erhalten hat. Die letzte Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Die Impfung muss mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemacht worden sein – das sind derzeit die Vakzine von Biontech, Moderna, Astrazeneca und Johnson & Johnson.

Dass man genesen ist, soll man ebenfalls belegen müssen – und zwar mit einem Nachweis eines positiven PCR-Labortests, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt oder mit einer ärztlichen Bescheinigung. Menschen, deren Covid-19-Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt, brauchen eine einmalige Impfung.

Die jeweiligen Nachweise sind nur im Original gültig. Wenn man den Original Test-Nachweis nicht mehr habe, kann man sich diesen bei derselben Stelle auch noch einmal nachträglich bescheinigen lassen. Man muss außerdem frei von Krankheitssymptomen sein.

Schule und Kitas

Wegen der Regelung im Infektionsschutzgesetz ist Präsenzunterricht in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 165 untersagt. Ab dem Wert von 100 muss Wechselunterricht in allen Schularten angeboten werden.

Unterschreiten Landkreise und Städte diese Werte, soll der Schulbetrieb wieder in der zuletzt bekannten Form ablaufen – also mit einem eingeschränkten Regelbetrieb an den Grundschulen und dem Wechselunterricht an weiterführenden Schulen. Die Schulbesuchspflicht ist für alle Schularten ausgesetzt. Das heißt, Eltern, die ihre Kinder nicht in die Schule schicken wollen, müssen sicherstellen, dass diese dann die häusliche Lernzeit nutzen.

Zur Absicherung des Schulbetriebs müssen sich das gesamte Schulpersonal sowie alle Schüler zweimal pro Woche einem Test unterziehen. Das gilt auch für Grundschüler. Ohne diesen Testnachweis ist keine Teilnahme am Unterricht möglich bzw. darf die Schule vom Lehr- und anderem Personal nicht betreten werden. Testverweigerern unter den Lehrer sowie dem Schulpersonal drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Ab Klassenstufe fünf müssen Schülerinnen und Schüler eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske auch im Unterricht tragen. Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen zudem auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude ebenfalls eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Elternbescheinigungen, wonach das eigene Kind zu Hause einen negativen Selbsttest durchgeführt hat, sind weiterhin anerkannt. Notwendig ist dafür künftig allerdings das Ausfüllen eines offiziellen Formulars, das auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums abgerufen werden kann und in dem unter anderem das genutzte Test-Set aufgeführt werden muss.

Für Erzieherinnen und Erzieher besteht ebenfalls die Pflicht, sich zweimal pro Woche zu testen, ansonsten dürfen sie die Einrichtungen nicht mehr betreten. Für Kita-Kinder gilt keine Testpflicht. Auch nicht für Eltern, die die Kinder bis zum Eingangsbereich der Kita bringen oder sie von dort abholen. Eltern, die die Kita betreten müssen, – unter anderem zur Begleitung der Eingewöhnungsphase ihrer Kinder – unterliegen ebenfalls der Testpflicht.

Einzelhandel

Sinkt die Inzidenz unter 100, dürfen Baumärkte sowie Fahrzeug- und Fahrrad-Ersatzteilhändler neben den jetzt schon erlaubten Läden wieder öffnen.

Alle Geschäfte, die geschlossen sind, dürfen ihre Waren zum Liefern oder Abholen anbieten (Click & Collect). Das Einkaufen nach vorheriger Anmeldung im Internet (Click & Meet) ist nach dem Infektionsschutzgesetz nur in Kreisen und Großstädten mit einer Inzidenz unter 150 möglich. Zusätzlich muss ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kunden vorliegen.

Veranstalter und Betreiber sollen vorrangig digitale Systeme, insbesondere die Corona-Warn-App für die Kontaktnachverfolgungeinsetzen. Wenn das nicht möglich ist, können die Kontakte weiter analog erfasst werden.

Dienstleistungen

Generell ist für körpernahe Dienstleistungen die Inzidenz unter 100 an fünf Tagen das Öffnungskriterium. Friseure, Fußpflege und medizinisch nötige Dienstleistungen sind davon ausgenommen.

Beschäftigte aus diesen Branchen müssen sich zwei Mal wöchentlich testen oder testen lassen. Auch Kunden brauchen einen negativen Test und die Kontakte müssen erfasst werden. Dabei gilt: Gültig sind sowohl Schnelltests (aus Testzentren) als auch Selbsttests für den Hausgebrauch, die beispielsweise in Apotheken erworben werden können. Man kann sich also schon zu Hause vorab testen kann und dann ein Formular ausgefüllt mitnehmen, auf dem man das Ergebnis selbst dokumentiert und dann mitbringt. Ein Schnelltest gilt 24 Stunden, ein PCR-Test 48 Stunden.

Keine Testpflicht besteht ab dem 10. April bei medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen, bei denen die gesamte Behandlung am Körper erfolgt, z.B. Physiotherapie, Massage oder Fußpflege. Medizinisch notwendig sind solche Behandlungen, wenn sie entweder ärztlich verordnet oder zwingend erforderlich sind, um einer nicht unerheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes entgegen zu wirken.

Kultur und Freizeit

Botanische und zoologische Gärten dürfen mit einem negativen, tagesaktuellen Test besucht werden. Bei einer Inzidenz unter 50 entfallen diese Auflagen. Autokinos und Fachbibliotheken dürfen öffnen.

Theater, Kinos, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen für Publikum könnten öffnen, wenn die Inzidenz fünf Tage unter 100 liegt. Voraussetzungen für die Öffnung sind negative Testergebnisse der Besucher und eine Kontaktverfolgung. Das gleiche gilt für Besucher in Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten. Auch Open Air-Veranstaltungen können stattfinden – mit Terminbuchung, Kontaktnachverfolgung sowie Testpflicht.

Einzelunterricht an Musik- und Tanzschulen ist mit einem Test unter einer 165er-Inzidenz möglich. Sie können wieder vollständig öffnen, wenn die Inzidenz fünf Tage unter 100 liegt.

Bäder, Thermen und auch Badeanstalten dürfen nur für die medizinische Rehabilitation und für die praktische Ausbildung und Prüfung berufsbedingt öffnen.

Clubs, Diskotheken, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken oder Prostitutionsstätten müssen geschlossen bleiben. Auch Tagungen, Messen und Kongresse bleiben untersagt. Für sie stellte Köpping eine Perspektive ab Juni in Aussicht.

Gastronomie

Restaurants können Angebote zum Liefern und Abholen anbieten. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge den Schwellenwert von 100, können die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben öffnen. Gäste müssen vorher einen Termin buchen und ihre Kontakte zur Nachverfolgung dokumentieren. Sitzen im Außenbereich Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen.

Sinkt die Inzidenz fünf Tage lang unter 50 können die Außenbereiche von Restaurants ohne diese Bedingungen öffnen.

Übernachtungen auf Campingplätzen und in Ferienwohnungen sind bei einer Inzidenz unter 100 an fünf Tagen erlaubt – Bedingungen ist eine Kontaktnachverfolgung. Touristische Übernachtungen in Pensionen und Hotels sind bei einer Inzidenz unter 50 möglich – mit Buchung, Test, Kontakterfassung.

Sport

Fitnessstudios dürfen ab einer Inzidenz unter 100 für medizinisch notwendige Behandlungen öffnen und kontaktfreien Sport öffnen. Bei nicht medizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigen die Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eine Kontakterfassung ist vorzusehen.

Gruppentraining von bis 20 Minderjährigen ist im Außenbereich und Außensportanlagen möglich sowie kontaktfreier Sport im Innenbereich. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses und Kontaktverfolgung ist zudem Kontaktsport im Außenbereich zulässig.

Liegt die Inzidenz fünf Tage stabil unter 50, ist kontaktfreier Sport auf Innen- und Außensportanlagen möglich; im Außenbereich und auf -sportanlagen ist zudem kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen von maximal 20 Personen erlaubt.

Maskenpflicht

Dort, wo es nicht möglich ist, anderthalb Meter Abstand zu anderen Personen einzuhalten, muss eine Maske getragen werden. Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, im Nahverkehr und beim Einkaufen sowie auf Parkplätzen gilt weiterhin. Unter einer Inzidenz von 100 sind dann wieder medizinische Masken ausreichend.

Auch im Auto müssen Masken getragen werden, wenn Personen aus zwei oder mehreren Hausständen mitfahren. Fahrer und auch generell Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.

Kirchen, Beerdigungen, Hochzeiten

An Beerdigungen dürfen maximal 30 Personen teilnehmen – wenn es mehr als zehn Personen sind, ist für alle ein tagesaktueller Test notwendig. An Hochzeiten dürfen höchstens 20 Personen teilnehmen – auch hier gilt die Testpflicht ab einer Zahl von zehn Personen. Außerdem müssen die Gäste den Mindestabstand einhalten.

Für Kirchen und Religionsgemeinschaften sind keine Obergrenzen vorgesehen, sie müssen aber „in eigener Verantwortung“ die Hygienekonzepte umsetzen.

Unternehmen

Beschäftigte und Selbstständige mit persönlichem Kundenkontakt müssen sich weiterhin zwei Mal pro Woche testen oder testen lassen. Der Arbeitgeber muss die Tests zur Verfügung stellen. Er ist auch verpflichtet, Angestellten, die im Unternehmen und nicht im Homeoffice sind, einmal pro Woche einen Test anzubieten.​

Modellprojekte

Bei Inzidenz unter 100 können Landkreise oder kreisfreie Städte Modellprojekte erlauben. Für denselben Zeitraum dürfen je Region nicht mehr als zwei Projekte stattfinden. Sie müssen wissenschaftlich begleitet werden. Auch für sie gilt: Bei der Auslastung von mehr als 1.300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten werden sie gestoppt. Genehmigt werden die Projekte vom Kreis oder der Großstadt. Es benötigt jedoch Rücksprache mit mehreren Ministerien und dem Datenschutzbeauftragten des Landes.

Versammlungen

Versammlungen und Demonstrationen sind bis zu einer Inzidenz von 100 ortsfest mit maximal 1.000 Teilnehmenden möglich – es gilt die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Liegt die Inzidenz über 200, sind nur maximal 200 Demonstranten erlaubt. Bei einer Inzidenz über 300 dürfen nur maximal zehn Personen teilnehmen.

Impfen

In der vergangenen Woche wurden in den sächsischen Impfzentren etwa 100.000 Menschen geimpft. Genauso viele Impfungen wurden bei den Hausärzten durchgeführt. Laut Köpping wird mittlerweile in rund 2.100 von etwa 2.500 Arztpraxen in Sachsen geimpft.

SZ/DAWO

1 Trackback / Pingback

  1. Corona: Neue Regeln für Geimpfte und Genesene - DAWO! - Dresden am Wochenende

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.