Kreative Wohnungsumgestaltung: Was ist erlaubt?

Bildquelle: Laura Shaw / pixabay

Mehr als die Hälfte aller Dresdner wohnen zur Miete. Nicht immer fühlt sich die Unterkunft für sie tatsächlich wie ein Zuhause an. Um sich in den eigenen vier Wänden wohlzufühlen, ist eine persönliche Note unabdingbar. Was sich im Eigenheim problemlos umsetzen lässt, führt in Mietimmobilien manchmal zum Streit mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung. Vermieter sind mit den Gestaltungswünschen ihrer Mieter manchmal nicht einverstanden. Eine heikle Situation, denn trotz der Monatsmiete ist die Immobilie weiterhin das Eigentum des Vermieters. Trotzdem steht Mietern in ihrem Zuhause ein Recht auf Selbstverwirklichung zu.

Welche Wandgestaltungsmöglichkeiten sind akzeptabel?

Vom Licht bis hin zur Möbelanordnung sorgen oftmals schon die einfachsten Kniffe für ein neues Wohngefühl. Auch die Wandgestaltung kann die gesamte Raumatmosphäre verändern. Große Zimmer können dadurch gemütlicher werden und kleine wirken mit etwas Fachwissen zu den richtigen Gestaltungstechniken größer. Techniken und Möglichkeiten zur Wandgestaltung gibt es heutzutage wie Sand am Meer. Zu den wichtigsten gehören

  • Anstrich mit Farben und Lacke
  • Renovierungen mit Dekor-Putz
  • Wandverkleidungen aus Holz oder Kunststoff
  • Foto- und Effekt-Tapeten
  • Wandschmuck wie Spiegel, Bilder und Leinwände
  • Wandtattoos
  • Wandfliesen

Grundsätzlich haben Vermieter kein Recht darauf, ihren Mietern die Wandgestaltung nach den eigenen Wünschen zu verbieten. Ob es nun um Effektputz, grelle Farben, Paneel-Verkleidungen, Tapeten oder Wandtattoos geht. Verbote im Mietvertrag oder der Hausordnung sind nach Urteilen des Bundesgerichtshofs unwirksam. Im Rahmen der freien Persönlichkeitsentfaltung hat jeder hat das Recht auf freie Wohnraumgestaltung – zumindest theoretisch. In der Praxis kann es anders kommen.

Wann der Mieter freie Entscheidungsgewalt hat

Einfach die Wände vorbereiten und tapezieren: So leicht könnte es sein, wäre da nicht der Vermieter. Oftmals macht dessen Ablehnung Mietern einen Strich durch die Rechnung. Ob der Immobilieneigentümer Renovierungsmaßnahmen nun von vornherein ablehnt, oder die Art der Farben, Tapeten und Putzarbeiten selbst bestimmen möchten. Mitspracherecht steht ihm nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zu. Mieter müssen ihn vor Wandgestaltungsmaßnahmen nicht einmal um Erlaubnis bitten. Zumindest gilt freie Entscheidungsgewalt, solange die Bausubstanz von der Wandgestaltung unberührt bleibt. Die Gestaltungselemente muss man im Falle eines Umzugs allerdings entfernen. Ansonsten kann es teuer werden. Das gilt insbesondere bei exzentrischen Gestaltungsformen. Bei der Rückgabe an den Vermieter muss sich die Immobilie im selben Zustand befinden wie bei der Inbezugnahme. Dübellöcher in den Wänden müssen beim Auszug gefüllt werden. Paneele, Tapeten und Wandtattoos sind sie auf Wunsch des Immobilieneigentümers zu entfernen. Stellen mit Dekorputz werden neu verputzt und Wandfarben überstrichen. Mieter stellen sich am besten stets die Frage, wie viel Aufwand mit der Rückführung in den Ursprungszustand verbunden wäre. Zu dunkle Farben lassen sich beispielsweise nur sehr schwer wieder überstreichen.

Achtung bei Wandfliesen! Haben Mieter geflieste Wände mit Farbe überstrichen, kann der Vermieter sie nach dem Auszug abschlagen und komplett erneuern lassen. Die Kosten dafür kann er laut BGH als Schadensersatz vom Mieter zurückverlangen.

Wo sind die Grenzen?

Obwohl sie eigentlich das Recht dazu haben, lassen Mieter ihrer Kreativität ohne Rücksprache mit dem Eigentümer lieber nicht freien Lauf. Wenn sich Vermieter übergangen fühlen, kann sich das Mietverhältnis in kürzester Zeit zu einem Albtraum entwickeln. Um es nicht soweit kommen zu lassen, helfen offene Gespräche. Immobilienbesitzer möchten sich oft einfach bloß wahrgenommen fühlen. Ihnen die Gründe für geplante Gestaltungsmaßnahmen zu schildern, kann wahre Wunder wirken. Ein Vorteil am offenen Gespräch: Ist der Vermieter eingeweiht, muss die Wandgestaltung im Falle eines Umzugs im besten Fall nicht rückgängig gemacht werden. Nachmieter möchten etwaige Veränderungen vielleicht übernehmen.

Auf die Kosten achten!

In einigen Fällen tun sich Mieter mit unwillkommenen Umgestaltungsmaßnahmen keinen Gefallen. Fordert der Immobilieneigentümer die Unterkunft bei einem Auszug tatsächlich im Ursprungszustand zurück, kann die Rückführung abhängig von den durchgeführten Veränderungen teuer werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Dekorputz oder exzentrische Tapeten aufgebracht worden sind. In beiden Fällen muss vor dem Auszug gegebenenfalls neu verputzt werden, um den Originalzustand wiederherzustellen. Ein Großteil aller Mieter erledigt diese Aufgabe nicht selbst, sondern beauftragt Profis damit – zu einem entsprechend hohen Preis.

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