Ab Samstag strengere Corona-Regeln in Dresden

Ab Samstag strengere Corona-Regeln in Dresden
Ab Samstag muss in fast allen Geschäften, Restaurants, Bars und Clubs ein Impnachweis, ein negativer Test oder ein Genesenennachweis vorgezeigt werden. // Foto: Unsplash/Markus Winkler

Nicht nur auf ungeimpfte Menschen kommen ab Samstag Hürden in Dresden zu.

In nur zweieinhalb Monaten hat sich die Zahl der wöchentlichen Neuinfektionen in Dresden verzehnfacht. Am Donnerstag nun hat das Robert-Koch-Institut den fünften Tag in Folge eine Inzidenz von über 35 gemeldet. Damit tritt bereits an diesem Samstag die sogenannte 3-G-Regel in Dresden in Kraft. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ist es dann Pflicht nachzuweisen, dass man geimpft, genesen oder frisch getestet ist. Das sind aber nicht die einzigen Verschärfungen. Die neuen Corona-Regeln im Überblick.

Wo gelten die 3-G-Regeln ab Samstag?

Ab Samstag, 0 Uhr, gilt es: Wer dann in Dresden ein Restaurant, einen Friseursalon, ein Fitnessstudio, ein Hallenbad, eine Sauna, ein Theater, ein Kino, eine Diskothek oder eine Bar besuchen möchte, muss vor dem Betreten nachweisen können, dass er vollständig gegen das Coronavirus geimpft, von Corona genesen oder auf das Coronavirus getestet ist. Es gibt jedoch auch Bereiche, die von der 3-G-Regel ausgeklammert wurden. Dazu zählen Geschäfte aller Art – vom Supermarkt über den Baumarkt bis zum Schuhladen. In den allermeisten Fällen sind außerdem die Außenbereiche von Restaurants und Bars, Sportstätten sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen von der Nachweispflicht ausgenommen. Ausnahmen gelten für Besucher von Bädern, I Fitnessstudios und körpernahen Dienstleistungen, sofern der Aufenthalt dort medizinisch notwendig ist. Zudem gilt die Testpflicht nicht für Kinder unter sechs Jahren sowie für Schüler, die in der Schule getestet werden.

Wie müssen die Nachweise konkret aussehen?

Geimpfte: Voraussetzung ist zunächst, dass seit der letzten erforderlichen Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Erst danach gilt man als vollständig geimpft. Als Nachweis müssen Gastronomen, Kulturschaffende, Friseure, Kosmetiker und Co. sowohl den Impfausweis, die Impfersatzbescheinigung sowie digitale Nachweise wie die Covpass-App oder die Corona-Warnapp akzeptieren.

Genesene: Wer sich schon einmal mit dem Coronavirus angesteckt hat und inzwischen genesen ist, benötigt einen auf ihn ausgestellten Genesenennachweis. Diesen gibt es beim Arzt und in der Apotheke. Nötig ist dafür das schriftliche PCR-Testergebnis, das bestätigt, dass man infiziert war. Der PCR-Test muss mindestens 28 Tage alt sein, darf aber wiederum maximal sechs Monate zurückliegen.

Getestete: Anerkannt werden Coronatests, die in einem Testzentrum durchgeführt werden, das vom Gesundheitsamt beauftragt wurde. Auch Tests zählen, die im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes durch erfahrenes Personal vorgenommen werden. Selbsttests sind nur dann zulässig, sofern sie vor Ort – also vorm Restaurant oder Friseursalon – unter Aufsicht der dortigen Mitarbeiter stattfinden. Das Testergebnis darf in jedem Fall höchstens 24 Stunden alt sein.

Gibt es auch eine Testpflicht für Geimpfte und Genesene?

Ja, durch die höhere Inzidenz sind Beschäftigte und Selbständige mit direktem Kundenkontakt ab Samstag wieder verpflichtet, sich zweimal pro Woche zu testen oder testen zu lassen. Der Testnachweis muss vier Wochen aufbewahrt und jederzeit vorgezeigt werden können. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Tests kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Was ist mit Maskenpflicht und Kontakterfassungen?

Die Maskenpflicht gilt unverändert weiter in allen Geschäften, bei Behörden, in Bussen, Bahnen und Taxis, bei Friseuren sowie Kosmetikern-und zwar für alle, unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Unter freiem Himmel rät die sächsische Corona-Schutzverordnung nur dazu, einen Mund- und Nasenschutz zu tragen, insbesondere dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Lockerungen sind nach geltenden Regeln erst wieder bei einer Inzidenz unter 10 möglich.

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