Dresden: Quarantäneregeln gelten bis 28. November

Auch geimpften und genesenen Personen wird geraten bei auftretenden Symptomen einen Test durchzuführen. // Foto: Pixabay

Dresden verlängert die Allgemeinverfügung über die Quarantäne für enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv auf das Coronavirus getestete Personen. Die Verfügung gilt ab Dienstag, 26. Oktober, bis einschließlich Sonntag, 28. November 2021.

Folgende Regeln gelten somit bis Ende November:

  • Personen, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, müssen sich sofort in Quarantäne begeben. Dafür ist keine gesonderten Anordnung vom Gesundheitsamt nötig. Für sie besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Die Quarantäne endet danach automatisch, soweit seit 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen. Prinzipiell kann sie nicht vorzeitig abgekürzt werden. Einzige Ausnahme: asymptomatisch positiv getestete Personen, die vollständig geimpft sind. Hier kann das Gesundheitsamt die Quarantänezeit verkürzen.
  • Enge Kontaktpersonen, die im Haushalt der positiv getesteten Person leben (Hausstands-Angehörige), müssen sich nach Vorliegen des positiven Testergebnisses sofort in Quarantäne begeben. Kontaktpersonen außerhalb des Haushaltes des Quellfalls müssen sich erst in Quarantäne begeben, sobald sie vom Gesundheitsamt darüber informiert werden. Bis dahin sollten sie nach Information durch den Quellfall die Kontakte minimieren und bei Symptomentwicklung einen Test machen lassen. Unabhängig davon wird ihnen dringend eine Testung mittels Antigenschnelltest oder PCR-Test empfohlen. Diese sollte zwischen Tag 3 und Tag 5 ab dem Zeitpunkt des letzten Kontaktes zur positiv getesteten Person beziehungsweise bei Personen des eigenen Hausstandes ab dem Tag des positiven Testergebnisses erfolgen. Die Quarantänezeit für Kontaktpersonen beträgt zehn Tage. Sie kann mittels eines PCR-Tests frühestens am fünften Tag oder mittels eines Antigenschnelltests in einer beauftragten Teststelle, Arztpraxis oder Apotheke frühestens am siebten Tag nach dem letzten Kontakt zum Quellfall abgekürzt werden.
  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder beschäftigt sind und dort einer regelmäßigen Testung unterliegen, können sich frühestens am fünften Tag nach dem letzten Kontakt zum Quellfall mittels eines Antigenschnelltest aus der Quarantäne testen. Die Quarantäne endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, ohne dass eine Bestätigung des Gesundheitsamtes abgewartet werden muss. Das Testergebnis muss allerdings unverzüglich dem Gesundheitsamt, vorzugsweise per E-Mail an [email protected], zugeschickt werden. So kann eine geänderte Absonderungsbescheinigung ausgestellt werden, die auch als Nachweis für den Arbeitgeber gilt. Diese wird automatisch mit einigen Tagen Verzug übersandt. PCR- oder Antigenschnelltest sind für nachweislich enge Kontaktpersonen kostenlos. Für die Testungen kann auch innerhalb der Quarantäne das Haus verlassen werden.
  • Genesene und Geimpfte müssen sich nicht in Quarantäne begeben, jedoch innerhalb von drei Tagen dem Gesundheitsamt den Nachweis über eine vollständige Impfung oder die vorangegangene Infektion vorzugsweise per E-Mail an [email protected] zuschicken. Trotz dieser Befreiung sind Kontaktpersonen verpflichtet, bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt zum positiv Getesteten beziehungsweise für Hausstands-Angehörige nach dem Tag des positiven Testergebnisses ein Selbstmonitoring (Symptome, Körpertemperatur) durchzuführen.

Die komplette Allgemeinverfügung können Sie hier nachlesen.

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