Impfpflicht für Pflegekräfte: Was heißt das ab 16. März?

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Wer bis 15. März mindestens eine Impfung erhalten hat, darf weiter im Pflegebereich arbeiten Foto: Pixabay

Im Infektionsschutzgesetz gibt es einen Paragrafen 20a, in dem die sogenannte „einrichtungsbezogenen COVID-19-Impfpflicht“ verankert ist. Das Gesetz trat am 12. Dezember 2021 in Kraft.

Was regelt das Infektionsschutzgesetz?

Das Gesetz legt fest, dass ab 16. März alle Personen, die in Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Begleitung von vulnerablen Personen gruppen tätig sind, geimpft sein müssen. Zu diesen Einrichtungen zählen Krankenhäuser, Arztpraxen, Zahnärzte, Heilberufe, Rettungsdienste sowie Personen in voll- oder teilstationären oder ambulanten Diensten zur Betreuung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen. Wer zu diesem Zeitpunkt nicht geimpft ist, muss gegenüber der Einrichtungsleitung ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass er/sie aus medizinischen Gründen keine Impfung gegen das Coronavirus erhalten kann.


Wer fällt unter diese Regelung?

Entscheidend ist hier nicht die Art der Beschäftigung, sondern das Tätigwerden in den Einrichtungen, also eine wiederkehrende und nicht nur einmalige Verrichtung. Aus diesem Grund zählen beispielsweise auch Friseure, Reinigungsservices, Caterer oder andere Dienstleister, die regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind, zum Geltungsbereich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Da auch das Alter nicht besonders berücksichtigt wird, gilt die Vorlagepflicht auch für minderjährige Personen

Was passiert ohne Impfnachweis?

Der Nachweis der vollständigen Impfung, Genesung oder ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Kontraindikation muss bis zum Ablauf des 15. März in der Einrichtung vorliegen.
Erfolgt der Nachweis nicht oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, ist die Einrichtungsleitung zur Meldung der personenbezogenen Daten ans Gesundheitsamt verpflichtet.
Bis zur Entscheidung durch das Amt kann die betreffende Person weiter in der Einrichtung arbeiten.


Was gilt bei Arbeitsbeginn ab 16. März?

Wer eine neue Stelle in einer der genannten Gesundheitseinrichtungen antritt, muss die geforderten Nachweise vorlegen. Kann er/sie das nicht, besteht keine Möglichkeit der Tätigkeitsaufnahme.


Wer muss wohin melden?

Die Meldung hat ausschließlich über ein Webportal zu erfolgen. Der Zugang dazu wird www.dresden.de/impfpflicht bis zum 16. März veröffentlicht. Die Meldung hat „unverzüglich“ zu erfolgen, was nach Auslegung durch das Gesundheitsamt einen Zeitraum von zwei Wochen ab 16. März bedeutet.


Was tut das Gesundheitsamt nach einer Meldung?

Wenn das Gesundheitsamt eine Meldung über einen ungeimpften Mitarbeiter erhält, wird der oder diejenige aufgefordert, Impfnachweis oder Nachweis über eine bestehende Kontraindikation zu erbringen. Dafür setzt das Amt eine Frist. Geht der Nachweis bis dahin nicht ein, kann das Gesundheitsamt im Rahmen des Ermessens ein Tätigkeits- und Betretungsverbot aussprechen, möglicherweise auch ein Bußgeld festsetzen.


Wer bearbeitet die Meldepflicht?

Dafür wird ein Team aus zunächst 25 Mitarbeitenden gebildet, neben Verwaltungsbeschäftigten sind auch Ärzte darunter.


Kann man sich jetzt noch impfen lassen?

Ja. Wer jetzt mit der Impfung beginnt, wird als „geimpft“ berücksichtigt. Weitere Infos und Termine gibt es hier


Wie viele Beschäftigte im Pflegebereich gelten als ungeimpft?

Laut Sächsischem Gesundheitsministerium sollen es um die 30 Prozent sein.

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