Pflichten und Strafen

Jeder Mensch in Deutschland ist dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten Maßnahmen zur Rettung und Versorgung von Unfallopfern zu ergreifen.
Jeder Mensch in Deutschland ist dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten Maßnahmen zur Rettung und Versorgung von Unfallopfern zu ergreifen.

Erste Hilfe, Rettungsgasse, Warndreieck: Was Verkehrsteilnehmer wissen sollten

Die Fahrschulzeit ist bei den meisten Menschen lange her. Erste Hilfe leisten, Rettungsgasse bilden, Warndreieck mitführen: Diese Begriffe sind bekannt, doch was bedeuten sie konkret und was passiert, wenn man gegen Regeln verstößt?

Erste Hilfe kann Leben retten

Wie es einem Unfallopfer ergeht, hängt ganz wesentlich davon ab, ob ihm frühzeitig und durchgehend geholfen wird. Ersthelfer können also Leben retten. Gleichzeitig ist Erste Hilfe eine gesetzlich geregelte Pflicht. „Jeder Mensch in Deutschland ist dazu verpflichtet, sämtliche Maßnahmen, die ohne weitreichende medizinische Fachkenntnisse zur Rettung eines Verunfallten beitragen können, zu ergreifen“, erklärt Frank Preidel, Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Kanzlei Preidel.Burmester in Hannover und Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Dazu zähle in erster Linie, einen Notruf abzusetzen – darüber hinaus etwa auch die Unfallstelle abzusichern, Blutungen zu stillen oder die Opfer in die stabile Seitenlage zu bringen. „Bei den Maßnahmen darf sich die helfende Person natürlich nicht selbst in Lebensgefahr bringen“, so Preidel. Wer in Notsituationen Hilfe unterlasse, obwohl dies erforderlich und auch möglich sei, werde mit drei Punkten in Flensburg, einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft: „Zudem drohen ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.“

Wie es einem Unfallopfer ergeht, hängt ganz wesentlich davon ab, ob ihm frühzeitig und durchgehend geholfen wird. Erste Hilfe ist daher eine gesetzlich geregelte Pflicht.
Foto: djd/Roland-Rechtsschutzversicherung/Kzenon – stock.adobe.com

Schnelle medizinische Versorgung dank Rettungsgasse

Die Bildung einer Rettungsgasse ist Pflicht, wenn der außerörtliche Verkehr zu stocken beginnt oder ein Stau entstanden ist. „Als Rettungsgasse versteht man eine freie Gasse, die auf zweispurigen Fahrbahnen in der Mitte der beiden Fahrstreifen gebildet wird. Bei drei oder mehr Fahrstreifen gibt die Rechtsordnung in Deutschland, Österreich und der Schweiz vor, diese zwischen dem am weitesten links gelegenen und dem rechts daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden“, erläutert Frank Preidel. Die Rettungsgasse dürfe fast ausschließlich von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt oder Abschleppunternehmen befahren werden. „Andere Fahrzeuge dürfen sie in keinem Fall befahren. Wer sich nicht an die Regeln hält, bekommt ein einmonatiges Fahrverbot sowie zwei Punkte in Flensburg und zwischen 200 und 320 Euro Bußgeld“, so Preidel.

Mitführen von Erste-Hilfe-Equipment gesetzlich vorgeschrieben

Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten müssen im Auto immer mitgeführt werden. „Bei fehlender Ausstattung müssen Fahrzeughalter ein Verwarngeld von fünf bis 15 Euro zahlen“, erklärt Frank Preidel. Gesetzlich vorgeschrieben sei zwar nur eine Warnweste pro Pkw – es empfehle sich jedoch eine Weste pro Mitfahrer, um bestmöglich abgesichert zu sein.

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