Corona: Diese Regeln gelten ab Ende August

Corona: Diese Regeln gelten ab Ende August
Ab einer Inzidenz von über 35 wird Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen der Zutritt zu bestimmten Bereichen verwehrt. // Foto: Marion Doering

Ende August soll in Sachsen eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Unter anderem ist darin vorgesehen, Öffnungen nicht mehr abhängig von der Inzidenz zu machen.

In der neuen Corona-Schutzverordnung soll nicht mehr nur die Inzidenz über neue Regeln entscheiden, stattdessen soll die Zahl der Patienten in den Krankenhäusern eine größere Rolle spielen. „Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung ab Ende August wird es einen Paradigmenwechsel geben“, sagte Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD). „Grundsätzlich werden alle Angebote und Geschäfte inzidenzunabhängig öffnen können – natürlich unter den bekannten Schutzvorkehrungen.“ Dazu gehören beispielsweise Maskenpflicht, Hygienekonzepte und Kontaktnachverfolgung.

Ab einem gewissen Infektionsgeschehen werde es allerdings auch wieder Einschränkungen geben – mit Testpflicht und beschränktem Zugang zu bestimmten Bereichen für Ungeimpfte. Damit setzt Sachsen die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz von letzter Woche um.

Maskenpflicht

Beim Einkaufen und in Läden und Geschäften muss wieder eine medizinische Maske getragen werden. Die Aussetzung der Maskenpflicht beim Einkaufen, wenn die Inzidenz unter 10 liegt, fällt weg. Nach dem Entwurf der neuen Coronaverordnung gilt die Maskenpflicht unter anderem im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, in geschlossenen Räumen von Läden, Betrieben, Angeboten und Geschäften, im öffentlichen Personennahverkehr, bei körpernahen Dienstleistungen. Die Regeln für das Tragen von medizinischen oder FFP-Masken in Pflegeheimen und Krankenhäusern belieben bestehen.

Infektionen: Inzidenz über 35

Als Grundsatz gilt, dass „die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten inzidenzunabhängig gestattet“ ist. Der Wert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen ist die einzige Stufe, ab der Maßnahmen verschärft werden. Wenn der Wert in einem Landkreis oder einer Großstadt an fünf Tagen in Folge überschritten wird, müssen Besucher in bestimmten Bereichen ihre Kontakte hinterlassen und einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis vorgelegen.

Das gilt unter anderem für die Innengastronomie, Veranstaltungen in Innenräumen, körpernahe Dienstleistungen, den Zugang von Freizeiteinrichtungen, Hallenbädern, Diskotheken, Clubs und Bars sowie Sport im Innenbereich. Auch für Touristen in Hotels und Pensionen ist bei der Anreise die Vorlage eines negativen Tests, eines Genesenen- oder Impfnachweises verpflichtend. Beschäftigte, die direkten Kundenkontakt haben, müssen sich zweimal in der Woche testen lassen.

Bettenbelegung als zusätzlicher Indikator

Neben der Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in bestimmten Bereichen bei einer Inzidenz über 35 wird ein neuer Indikator wichtig, der die Entwicklung in den Krankenhäusern im Blick behält. Die „Vorwarnstufe“ ist erreicht, wenn in Sachsens Krankenhäusern mindestens 650 Betten auf Normalstationen oder 210 Betten auf Intensivstationen mit Covid-19-Patienten belegt sind.

Dann treten auch wieder Kontaktbeschränkungen in Kraft. Private Zusammenkünfte sind dann nur noch mit zehn Personen erlaubt, egal aus wie vielen Haushalten. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Demonstrationen sind nur ortsfest mit maximal 1.000 Teilnehmern möglich.

Überlastung des Gesundheitssystems soll vermieden werden

Der schon jetzt gültige Bettenindikator zeigt die baldige Überlastung des Gesundheitssystems an. Sind mehr 1.300 Betten auf Normalstationen oder 420 Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt, dürfen Ungeimpfte und Nicht-Genesene bestimmte Bereiche nicht mehr vertreten. Nach dem Entwurf reicht bei dieser „Überlastungsstufe“ dann „die Vorlage eines Testnachweises“ nicht mehr aus für den Zugang zu Innengastronomie, Veranstaltungen in Innenräumen, körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen, Hallenbädern, Diskotheken, Clubs und Bars sowie Sport im Innenbereich.

Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern wie Fußballspiele und Konzerte dürfen in dieser Stufe nur Genesene und Geimpfte besuchen. Demonstrationen sind nur mit maximal zehn Personen erlaubt. Außerdem sind Treffen nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes oder einer weiteren Person gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Geimpfte und Genesene werden bei privaten Treffen nicht mitgezählt.

Ab wann gilt die neue Verordnung?

Die neue Corona-Schutzverordnung wird nach Angaben des Gesundheitsministeriums aktuell vorbereitet und voraussichtlich am kommenden Dienstag im Kabinett beschlossen. Sie soll ab dem 26. August gelten.

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