
Trotz einzelner Schauer und Gewitter in den vergangenen Wochen bleibt die Niederschlagsmenge in Dresden seit Anfang April deutlich unter dem Soll. Viele Bäche und Flüsse führen derzeit nur noch sehr wenig Wasser oder sind bereits teilweise ausgetrocknet. Laut aktueller Wetterprognosen ist auch in den kommenden Wochen nicht mit ausreichendem Regen zu rechnen.
Aus diesem Grund erlässt die Untere Wasserbehörde der Landeshauptstadt Dresden ab Dienstag, dem
1. Juli 2025, ein Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpen. Das Verbot gilt bis einschließlich 31. Oktober 2025. Auch das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des Gemeingebrauchs ist in diesem Zeitraum untersagt.
René Herold, Leiter des Umweltamtes, erklärt: „Neben dem ausbleibenden Regen spielt auch die starke Verdunstung an heißen Sommertagen eine entscheidende Rolle. Die Situation ist angespannt – es ist schlichtweg zu trocken, die Wasserstände sind kritisch niedrig. Um das ökologische Gleichgewicht zu bewahren, haben wir uns für ein Entnahmeverbot bis Ende Oktober entschieden. Eine Einschränkung der Grundwassernutzung ist derzeit jedoch nicht notwendig. Die Grundwasserstände an unseren Messstellen liegen aktuell etwa 40 Zentimeter unter dem Durchschnitt der vergangenen 17 Jahre – damit noch im üblichen Schwankungsbereich. Die extremen Tiefstände aus den Jahren 2019 und 2020 sehen wir derzeit nicht.“
Ausgenommen vom Verbot sind Wasserentnahmen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Allerdings sind auch hier die jeweiligen Nebenbestimmungen einzuhalten. Bei Gewässerkontrollen festgestellte Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – es droht ein Bußgeld von mindestens 50 Euro.
Herold appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger: „Nach dem Wasserhaushaltsgesetz gilt grundsätzlich für alle: mit Wasser stets sparsam und verantwortungsvoll umgehen. Wer Pflanzen gießt, sollte möglichst gesammeltes Regenwasser nutzen und dies in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden tun, um Verdunstungsverluste zu vermeiden.“
Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
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