Corona: Diese Regeln gelten in Sachsen

Ab Ende August plant die sächsische Landesregierung inzidenzunabhängige Öffnungen. Was genau das bedeutet, ließ Sozialministerin Köpping offen. // Foto: Pixabay

Die aktuelle Corona-Allgemeinverfügung gilt vorerst bis zum 30. November.

Wann muss ein Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?

  • in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Bussen, Bahnen, Taxis & an Haltestellen)
  • in Supermärkten, Geschäften und auf deren Parkplätzen
  • in Fußgängerzonen
  • in Arztpraxen und Kliniken
  • in Schulen, Kitas und auf deren Parkplätzen
  • in Gaststätten, Imbissen beim Abholen von Essen und Getränken zum Mitnehmen
  • auf Spielplätzen (außer für Kinder unter zehn Jahren)
  • auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen
  • in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen mit regelmäßigem Publikumsverkehr z.B. Banken, Kirchen, etc.

Ausnahmen gelten:

  • bei sportlicher Betätigung und „Fortbewegung ohne Verweilen“ z.B. Radfahren, Spazieren
  • für Kinder unter sechs Jahren
  • Befreiungen wie einem ärztlichen Attest oder Schwerbehindertenausweis

Kontaktbeschränkungen:

  • Erlaubt sind Treffen im eigenen Wohnumfeld mit höchstens zehn Personen aus zwei Hausständen oder mit maximal fünf Personen aus mehreren Haushalten
  • Erlaubt sind auch Treffen im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes mit insgesamt maximal zehn Personen
  • Wenn möglich 1,5 Meter Abstand zu anderen Menschen einhalten
  • Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum reduzieren

Regeln in Alten- und Pflegeheime, Kliniken und Co.:

Die Einrichtungen müssen Besuchsmöglichkeiten schaffen, unter folgenden Bedingungen:

  • genehmigtes Hygienekonzept
  • begrenzte Anzahl an Besuchern
  • Regelung des zeitlichen Umfangs von Besuchen
  • Kontaktnachverfolgung

Einige Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen haben Besuchsverbote erlassen, die befolgt werden müssen.

Feiern:

Sind erlaubt:

  • im eigenen Wohnraum mit bis zu zehn Personen aus zwei verschiedenen Haushalten
  • im eigenen Wohnraum mit bis zu fünf Personen aus verschiedenen Haushalten

Schulen:

Der Unterricht an Schulen kann unter folgenden Bedingungen stattfinden:

  • Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände
  • Lüften der Unterrichtsräume spätestens 30 Minuten nach Unterrichtsbeginn
  • keine Exkursionen, Klassenfahrten, Elternabende, Schülerpraktika in außerschulischen Betrieben
  • genehmigtes Hygienekonzept der Schule

Ausnahmen für die Maskenpflicht in Schulen:

  • 1,5 Meter Abstand kann eingehalten werden
  • keine Maskenpflicht für Schüler der Grundschule und Primärstufe 1
  • in Horten (Maskenpflicht gilt aber für Eltern und einrichtungsfremde Personen)
  • im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe 1 auch für Lehrer
  • im Unterricht an Förderschulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Hören und Sprache
  • beim Essen und Trinken

Kitas:

Kitas sind im Regelbetrieb geöffnet.

  • Eltern müssen täglich eine Gesundheitsbestätigung für ihr Kind vorlegen
  • Für Eltern gilt Mund-Nasen-Schutzpflicht beim Bringen und Abholen des Kindes

Gastronomie:

Geschlossen werden müssen:

  • Restaurants
  • Bars
  • Kneipen

Öffnen dürfen:

  • Kantinen und Mensen
  • Abhol- und Lieferservice

Tourismus:

Von Reisen wird generell abgeraten.

Verboten sind:

  • Busreisen
  • Übernachtungen

Kirche und Religion:

Gottesdienste dürfen ohne Personenbegrenzung stattfinden. Ein Mund-Nasen-Schutz muss getragen werden.

Versammlungen und Demonstrationen:

Sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:

  • Versammlungen müssen unter freiem Himmel stattfinden
  • Maximal 1.000 Teilnehmer
  • Alle Teilnehmer müssen Mund-Nasen-Schutz tragen und 1,5 Meter Abstand halten
  • Nur ortsfeste Versammlungen, keine Laufdemonstrationen

Versammlungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern können genehmigt werden. Anmelder müssen dann mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen gewährleisten, dass das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Freizeiteinrichtungen:

Folgende Einrichtungen bleiben bis zum 30. November geschlossen:

  • Sporteinrichtungen für Amateur- und Freizeitsport, Fitnessstudios
  • Bäder und Saunen (außer Rehabilitationseinrichtungen)
  • Bibliotheken (außer Medienausleihe, Fach- und Hochschulbibliotheken, Deutsche Nationalbibliothek)
  • Spielhallen, Wettannahmestellen
  • Freizeitparks
  • Botanische und zoologische Gärten
  • Tierparks
  • Clubs
  • Museen, Kinos, Theater, Opern
  • Messen, Kongresse, Tagungen
  • Zirkusse
  • Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte
  • Prostitutionsstätten

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