Ab jetzt gibt’s Verzugsgeld

In Sachsen sind die Gehälter im letzten Jahr gestiegen. Foto: djd
In Sachsen sind die Gehälter im letzten Jahr gestiegen. Foto: djd

Es ist ärgerlich: Der Monat ist vorbei, doch der Lohn noch nicht auf dem Konto. Miete und Ratenzahlung werden fällig. Das nötige Geld ist nicht da, um sie zu bezahlen. Bisher konnten Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung meist nur Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent geltend machen. Ab diesem Monat kommt eine weitere Option dazu: eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Die Verzugspauschale konnten bisher nur Arbeitnehmer fordern, deren Arbeitsvertrag nach dem 28. Juli 2014 geschlossen wurde. Jetzt gilt es auch für alle älteren Arbeitsverträge.

Arbeitsvertrag beachten

Das Geld kann nach dem ersten Tag des Verzugs eingefordert werden, sagt Jens Pfanne vom Deutschen Gewerkschaftsbund. „Es ist als Kompensation für den Aufwand des Arbeitnehmers gedacht.“
Allerdings sollte man nicht gleich beim ersten kleinen Verzug darauf pochen, rät Frank Hartmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wuppertal. Idealerweise wird die Forderung mit dem Hinweis verknüpft, dass man auf pünktliche Lohnzahlung angewiesen ist, um Rechnungen zu begleichen. In den meisten Verträgen sei festgeschrieben, wann es Lohn gibt, so Hartmann – meist am Monatsende oder zum 15. Tag des Monats. Dafür gebe es keine gesetzlichen Regeln, sagt Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Dresden. „Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes festgelegt, wird zum Ablauf des Leistungsmonats gezahlt.“ Wird das Datum genannt, muss man seinen Arbeitgeber bei Zahlungsverzug nicht mahnen, sondern kann direkt die Schadenspauschale fordern.“ Übrigens: Nicht nur wenn der gesamte Lohn nicht gezahlt wird, können Arbeitnehmer die Kompensation geltend machen. Schon, wenn Teile des Lohns verspätet gezahlt werden, greife sie aus seiner Sicht, so Hartmann.

Berufung auf BGB

Das betrifft Zuschläge oder Fahrtkostenerstattungen, wenn diese zu einem bestimmten festgelegten Tag fällig sind. Die Verzugspauschale wird schriftlich mit dem Hinweis auf den Zahlungsverzug eingefordert. Empfehlenswert ist, sich dabei auf den entsprechenden Paragrafen 288 im Bürgerlichen Gesetzbuch zu berufen. Für die ausstehende Lohnzahlung sollte man dem Arbeitgeber eine Frist von zehn bis 14 Tagen setzen, rät Hartmann. Außerdem sollte man zusätzlich die Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent einfordern. Die können ebenfalls ab dem ersten Verzugstag geltend gemacht werden.
Frank Hartmann kann die ihm bekannten Fälle, in denen die Schadenspauschale eingefordert wurde, allerdings an einer Hand abzählen. Ein Grund dafür könne sein, dass bislang nur eine begrenzte Anzahl von Arbeitnehmern sie in Anspruch nehmen konnte. Hartmann geht davon aus, dass viele den Weg vors Arbeitsgericht scheuen, wenn ihre Firma zwar den Lohn zahlt, die eingeforderte Pauschale jedoch nicht mit überweist. „Viele klagen dann nicht.“
Für den Gewerkschaftsbund dagegen ist der Fall klar: Die Verzugspauschale kann und sollte eingefordert werden. Sie dürfte sich positiv auf die Zahlungsmoral der Arbeitgeber auswirken, heißt es. (dpa/gfl/Tom Nebe)

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