Unerlaubtes Fotografieren – was ist strafbar?

Man muss nicht einmal heimlich fotografieren, um rechtlich belangt werden zu dürfen. // Foto: AdobeStock

Mittlerweile drohen empfindliche Strafen für unerlaubtes Fotografieren.

In Zeiten des Smartphones ist das heimliche – oder jedenfalls nicht explizit gestattete – Aufnehmen von Fotos und Videos alltägliche Normalität. Doch der Gesetzgeber zieht enge und engere Kreise um jeden potenziellen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht durch Fotos und Videos.

Ist das Fotografieren von Personen grundsätzlich verboten?

Nein. Aber die Stolperfallen sind zahlreich. Fotos oder Videoaufnahmen, in denen zufällig jemand im Hintergrund, oder im Vorbeigehen zu sehen ist, die aber offenkundig etwas anderes, z.B. ein Gebäude, einen öffentlichen Platz o.ä. Zum Motiv haben, sind erlaubt. Nichtsdestotrotz besitzt der/die zufällig Mitfotografierte, sofern er/sie im Bild identifizierbar ist, ein Recht an diesem Bild und kann ggf. dessen Verbreitung untersagen. In geschlossenen Räumen bedarf es grundsätzlich außerdem der Erlaubnis des Inhabers des Hausrechtes, um Fotografieren oder Filmen zu dürfen.

Wann ist das Fotografieren ohne Erlaubnis strafbar? Laut § 201a StGB macht sich strafbar, wer Bildaufnahmen herstellt u./o. verbreitet, die einen „höchstpersönlichen Lebensbereich“ eines Anderen verletzen. Dies ist gegeben, wenn jemand, ohne seine Erlaubnis gegeben zu haben in seinen Privaträumen, in gegen Blicke besonders geschützten Räumen wie öffentlichen Toiletten, Umkleidekabinen, ärztlichen Behandlungszimmern, oder in einer Situation die ihn hilflos zeigt oder in irgendeiner Weise bloßstellt, fotografiert oder gefilmt wird. Letzteres gilt insbesondere im Zusammenhang mit Krankheit, Drogen – oder Alkoholeinfluss, Tod, und Sexualität bzw. Nacktheit.

Seit Juli 2020 sind insonderheit das Gesäß, die Genitalien und die weibliche Brust, sofern sie bedeckt, und damit vom Eigentümer gegen Blicke und Ablichtung geschützt worden sind, unter besonderen rechtlichen Schutz gestellt und dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung fotografiert werden („Upskirting“). Allein der Versuch, jemanden heimlich in einer der oben genannten Weisen zu fotografieren, ist strafrechtlich relevant, unabhängig davon, ob eine Absicht zur Veröffentlichung oder Weitergabe des Bildmaterials besteht. Hat die Person der Erstellung eines Fotos zugestimmt, bedeutet das nicht automatisch auch das Recht der Weitergabe an Dritte, oder zur Veröffentlichung, beispielsweise in sozialen Netzwerken.

Welche Strafen drohen bei unerlaubtem Fotografieren?

Das unerlaubte Fotografieren ist ein Antragsdelikt, das heißt, es muss vom Opfer zur Anzeige gebracht werden. Wenn jemand gegen seinen Willen abgelichtet worden ist, kann er gegen die Verbreitung zunächst (auch vorbeugend) auf Unterlassung klagen, und die Herausgabe oder Vernichtung bzw. Löschung des Bildmaterials fordern.

Verstöße gegen § 201a StGB werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren geahndet. Dabei kommt es auf die Umstände, die Absicht und die Schwere der Schuld des Täters an. Ist für das Opfer bereits ein Schaden entstanden (etwa durch Verbreitung oder Vervielfältigung des Bildmaterials), können daraus zusätzlich Schadensersatzansprüche entstehen, die sich auf 10.000 € und mehr belaufen können.

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