Corona: Neue Regeln für Schulen und Kitas nach Ostern

So startet Sachsen ins neue Schuljahr
Am 6. September startet Sachsens Schüler ins neue Jahr. // Foto: Pixabay

Das Kabinett hat heute die neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese gilt ab Donnerstag, dem 1. April bis zum 18. April.

Laut der neuen Corona-Schutz-Verordnung öffnen Schulen und Kitas nach den Osterferien inzidenzunabhängig. Eine Verknüpfung mit dem Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner ist somit nicht vorgesehen. Allerdings gelten verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen.

Zutritt zu Kitas nur mit negativem Corona-Testergebnis

Kindertageseinrichtungen dürfen nur von Personen betreten werden, die durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test ein negatives Ergebnis auf das Coronavirus nachweisen können. Davon ausgenommen sind neben betreuten Kindern nur die sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände.

Wer seine Kinder in die Kindertageseinrichtung hineinbegleiten möchte, muss einen der genannten Nachweise vorlegen. Dieser darf nicht älter als drei Tage sein. Andernfalls darf die Kita nicht betreten werden. Das Zutrittsverbot gilt ab dem Moment, wenn ausreichend Selbsttestkits für die pädagogischen Fachkräfte in der Kita bereitliegen. Die Kindertageseinrichtung weist darauf im Eingangsbereich des Geländes hin.

Schulbesuch mit zwei wöchentlichen Testungen

Bisher mussten Schüler*innen der weiterführenden Schulen nur einmal pro Woche eine ärztliche Bescheinigung oder ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen. Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung wird die Testpflicht auf zwei Mal pro Woche und auch auf die Primarstufe ausgedehnt. Die Regelung für das Schulpersonal bleibt wie bisher bei zwei Tests wöchentlich.

Maskenpflicht gilt auch im Unterricht

Ab  Klassenstufe Fünf müssen Schüler*innen eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Atemschutzmaske (zum Beispiel KN95/N95), jeweils ohne Ausatemventil sowohl in den Gängen des Schulgebäudes als auch im Unterricht tragen.

Alle Schüler*innen, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Schulbesuchspflicht wird aufgehoben

Bislang konnten lediglich Primarschüler*innen von der Präsenzbeschulung abgemeldet werden. Nun ist dies für alle möglich. Die Kinder oder Jugendlichen können dann die Lernzeit zuhause verbringen und bekommen Lernaufgaben. Mit einer vollumfänglichen Betreuung durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, kann jedoch nicht gerechnet werden.

Wechselunterricht ab Klassenstufe Fünf

Für den Unterricht ab Klassenstufe Fünf müssen die Klassen wie bisher geteilt werden (Wechselmodell). In Grund- und Förderschulen sowie Einrichtungen der Kindertagesbetreuung findet wie bisher eingeschränkter Regelbetrieb statt. Das bedeutet, die Gruppen und Klassen müssen streng getrennt werden. In Einrichtungen der Kindertagespflege findet Regelbetrieb statt.

Präsenzunterricht für Abschlussklassen

Für die Schüler*innen in Abschlussklassen findet der Unterricht wie bisher in Präsenz statt und grundsätzlich in den Fächern und Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung. Der Präsenzunterricht kann im Wechselmodell erfolgen.

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