Sozialbürgermeisterin drängt auf Heizkostenzuschuss

Wohngeld
Foto: Thomas Türpe/Archiv

Wenn das Haushaltseinkommen zwar die Lebenshaltungskosten, nicht aber die Wohnkosten deckt, kann Wohngeld interessant sein. Darauf macht Sozialbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann die Dresdnerinnen und Dresdner aufmerksam. An den Bundesgesetzgeber appelliert die Bürgermeisterin unter Verweis auf die stark gestiegenen Energiekosten, den im Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbarten Heizkostenzuschuss im Wohngeld zügig zu beschließen. „Das Wohngeld greift Menschen unter die Arme, die ihre Wohnkosten nicht selbst tragen können. Wohngeld kann somit einen Beitrag dazu leisten, ungewollte Umzüge und Segregation in unserer Stadt zu vermeiden“, erklärt Dr. Kaufmann. „Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen. Wir helfen gern“, ermuntert die Beigeordnete für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Wohnen.

Angesichts der hohen Energiepreise drängt die Bürgermeisterin auf eine zügige Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung eines einmaligen Heizkostenzuschusses: „Die Kosten für Öl, Gas und Fernwärme steigen immer weiter. Insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen werden dadurch überproportional bei den Wohnkosten belastet. Niemand soll im Winter in einer kalten Wohnung sitzen müssen, weil das Einkommen nicht ausreicht. Ein Wohngeld, das auch die Heizkosten inkludiert, kann hier weiterhelfen. Wir Kommunen benötigen deshalb möglichst rasch Klarheit, damit wir den Heizkostenzuschuss mit dem Wohngeld auszahlen können. Das Gesetz ist aktuell unumgänglich. Spätestens zur Nebenkostenabrechnung benötigen die Menschen das Geld.“

Wohngeld kann sowohl postalisch als auch elektronisch beim Dresdner Sozialamt beantragt werden. Das sachsenweit einheitliche Antragsformular des Staatsministeriums für Regionalentwicklung steht auf der Internetseite www.dresden.de/wohngeld zum Download bereit. Es ist außerdem im Sozialamt, sowie in allen Bürgerbüros und Verwaltungsstellen der Ortschaften erhältlich. Termine können telefonisch unter 0351-4881301 oder per E-Mail an [email protected] vereinbart werden.

Damit die berechtigten Haushalte das Wohngeld möglichst einfach und praktikabel beantragen können, plant die Stadt perspektivisch auch ein Onlineportal zur elektronischen Beantragung von Wohngeld. Das neue Portal soll sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss sowie für Erst- und Weiterbewilligungsanträge genutzt werden können. Zentrale Voraussetzung ist eine sichere Datenschnittstelle zum Fachprogramm DIWO, mit dem das Wohngeld berechnet wird. Davon verspricht sich die Stadt eine effiziente Bearbeitung. Zur technischen Umsetzung laufen derzeit Gespräche mit möglichen Kooperationspartnern.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld steht Haushalten mit niedrigem Einkommen zu, damit sie angemessen und familiengerecht wohnen können. Das können beispielsweise Auszubildende, Studierende, Erwerbstätige mit geringem Einkommen, Eltern in Elternzeit, Arbeitsuchende (außer Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldberechtigte) sowie Rentnerinnen und Rentner sein. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder zum Heimentgelt (sog. Mietzuschuss) oder als Zuschuss für selbst genutztes Wohneigentum (sog. Lastenzuschuss) gezahlt. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen, die eine andere Sozialleistung beziehen oder beantragen, in der bereits Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden – das gilt insbesondere für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld vom Jobcenter.
Der Entwurf des sogenannten Heizkostenzuschussgesetzes sieht einen nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder gestaffelten einmaligen Zuschuss als Ausgleich für die erhöhten Heizkosten der Heizperiode 2021/2022 vor. Maßgebend ist die Wohngeldbewilligung in mindestens einem der Monate Oktober 2021 bis März 2022. Ein besonderer Antrag ist im Gesetzvorschlag nicht vorgesehen, der einmalige Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen erbracht. Eine Anrechnung des einmaligen Heizkostenzuschusses auf andere Sozialleistungen soll nicht erfolgen. Bislang deckt das Wohngeld – anders als die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II und SGB XII – die Heizkosten nicht ab. Das neue Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten.

Der Bezug von Wohngeld eröffnet weitere Vorteile. Er begründet zusätzlich einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche. Das umfasst eine Unterstützung für Ausflüge, Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Außerdem können Wohngeldhaushalte den Dresden-Pass in Anspruch nehmen. Der Dresden-Pass ist eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt Dresden für Einwohnerinnen und Einwohner mit geringem Einkommen. Er ermöglicht unter anderem ein vergünstigtes Ticket der Dresdner Verkehrsbetriebe (sog. Sozialticket), die kostenfreie kommunale Mietrechtsberatung sowie Ermäßigungen in vielen Dresdner Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

In Dresden bezogen zum Jahresende 2021 insgesamt 5.865 Haushalte Wohngeld. Der durchschnittliche Zahlbetrag lag bei 205 Euro pro Haushalt. Zum Vergleich: Ende 2020 waren es 6.048 Haushalte mit durchschnittlich jeweils 201 Euro.
Weitere Informationen rund ums Wohngeld finden Sie auf www.dresden.de/wohngeld

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