Ratgeber: Mietminderung bei Hitze?

Steigt das Thermometer in der Wohnung auf unerträgliche Werte, sind auch Wohnungseigentümer und Vermieter gefragt. // Symbolfoto: Pixabay

Steigt das Thermometer in der Wohnung auf unerträgliche Werte, sind auch Wohnungseigentümer und Vermieter gefragt. So betrachten Gerichte Wohnungen, die sich im Sommer auf deutlich über 26 Grad aufheizen, als mangelhaft. Abhilfe bringen beispielsweise Verschattung und Klimatisierung. Unter Umständen kann eine Mietminderung gefordert werden..

„Insbesondere für ältere Menschen stellen die hohen Temperaturen ein Gesundheitsrisiko dar. Es sollte im Einzelfall mit dem Vermieter geprüft werden, wie für angemessene Wohnraumtemperaturen gesorgt werden kann. Sinnvoll ist ein Temperaturprotokoll, um die Hitze zu dokumentieren. Für eine Mietminderung gelten weitere Voraussetzungen wie etwa eine Mängelanzeige an den Vermieter“, macht die für Wohnen zuständige Bürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann aufmerksam und empfiehlt: „In jedem Fall lohnt es sich, juristischen Expertenrat einzuholen.“

Mietrechtsberatung bieten in Dresden beispielsweise der Mieterverein, die Verbraucherzentrale und Rechtsanwälte an. Für Einwohner mit einem Dresden-Pass ist die mietrechtliche Beratung durch den Mieterverein Dresden und Umgebung e. V. sogar kostenfrei. Diese beinhaltet alle mietrechtlichen Angelegenheiten. Neben der Mietminderung bei Sommerhitze geht es auch um die Prüfung von Betriebskostenabrechnungen und Mieterhöhungsverlangen sowie um Beratung bei Mängeln, Schönheitsreparaturen, Kündigung und Neuanmietung. Außerdem wird den Dresden-Pass-Inhabern der gesamte erforderliche Schriftverkehr abgenommen.

„Seit Neuestem können auch Haushalte mit Wohngeld und Kinderzuschlag die kostenlose Mietrechtsberatung nutzen“, betont die Bürgermeisterin. Möglich macht dies eine Erweiterung der Dresden-Pass-Richtlinie. Bis 2019 konnten den Pass nur Einwohner beantragen, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII sowie Asylbewerberleistungen nach AsylbLG erhalten. Seit Jahresanfang sind auch Empfänger von Wohngeld nach dem Wohngeldgeldgesetz (WoGG), Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und dem Barbetrag nach §§ 39 und 40 SGB VIII berechtigt.

Der Dresden-Pass wird im Sozialamt, Junghansstraße 2, im Sachgebiet Dresden-Pass, beantragt. Geöffnet ist dienstags und donnerstags von 9 bis 12 und 14 bis 16 Uhr. Telefon: 0351-4884848. E-Mail: [email protected]. Weitere Infos unter www.dresden.de/mietrechtsberatung.

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