Ob Krawatte oder Socken – nicht immer sorgt das Präsent unter dem Weihnachtsbaum beim Beschenkten für leuchtende Augen. Das gilt es beim Umtausch zu beachten:
Es ist ein wiederkehrendes Ritual: Vor dem Weihnachtsfest werden massenhaft Geschenke gekauft, von denen danach eine Vielzahl wieder umgetauscht werden. Der Umtausch von gekauften Waren ist per Gesetz klar geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Geschenk handelt oder nicht: Bei Nichtgefallen von Weihnachtsgeschenken ist ein Umtausch oftmals möglich. Wenn also Pullover zu groß, oder Filme bereits bekannt sind, lässt sich die Problematik in der Regel lösen.
Von Händler zu Händler unterscheiden sich dabei allerdings die Spielregeln. Ein Grund für die Rückgabe von Weihnachtsgeschenken lässt sich immer finden. Falsche Größen oder Nichtgefallen von Artikeln unterliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) allerdings keiner Umtauschpflicht. Einzig im Falle einer Sachmängelhaftung – im Falle eines Defekts oder Fehlers – schreibt das Gesetz Händlern einen verpflichtenden Umtausch vor. Wer Weihnachtsgeschenke also aufgrund von Nichtgefallen tauschen möchte, muss auf die Kulanz des Händlers setzen.
Nur unbenutzte Ware
Wichtig ist für den Umtausch, dass die Produkte nicht benutzt worden sind. Dies gilt vor allem bei Multimedia-Artikeln wie CDs, DVDs oder Software. Ist das Produkt einmal geöffnet und das Siegel entfernt, so ist meist kein Umtausch mehr möglich. Das gilt auch für den Versandhandel. Auch das neue Smartphone sollte nicht in Betrieb genommen werden, wenn es umgetauscht werden soll. Kleidung darf anprobiert werden, jedoch nicht getragen werden. Hygieneartikel wie Kosmetika lassen sich in der Regel nicht umtauschen. Das gilt auch für Waren, die auf Kundenwunsch angefertigt oder zugeschnitten wurden. Oftmals geben Händler beim Kauf eine Rücknahme- oder Umtauschgarantie innerhalb gewisser Fristen. Ist dies der Fall, kann man entsprechende Artikel auch ohne spezielle gesetzliche Grundlage umtauschen. Viele Einzelhändler sind darüber hinaus sehr kulant und tauschen misslungene Geschenke auch ohne vorheriges Versprechen nach dem Fest um. Nicht in jedem Fall wird das Geld ausbezahlt, einige Händler erlauben nur den Umtausch. Das heißt, man darf sich etwas anderes aus dem Geschäft aussuchen oder bekommt einen Gutschein. Sehr viel unkomplizierter ist die Rückgabe von Produkten im Versandhandel. Wurde das Geschenk in einem Onlineshop oder telefonisch gekauft, so hat der Kunde basierend auf dem Fernabsatzvertrag grundsätzlich ein 14-tägiges Rückgaberecht nach Erhalt der Ware. Ist das Geschenk also erst kurz vor Weihnachten eingetroffen, so kann es nach den Festtagen unkompliziert zurückgesandt werden. Je nach Onlineshop muss der Käufer unter Umständen die dafür anfallenden Versandkosten tragen. Doch auch im Versandhandel gilt das Rückgaberecht nicht ausnahmslos für alle Produkte. Beispielsweise können weder benutzte Artikel noch DVDs oder Software zurückgegeben werden, bei denen das Siegel entfernt wurde.
Geschenkgutscheine
Wenn man Geschenkgutscheine unter den Weihnachtsbaum legen will, ist zu beachten, dass die Auswahl groß genug ist, damit der Beschenkte sie in seinem Sinn einlösen kann. Geschenkgutscheine haben eine Mindestgültigkeit von drei Jahren und werden in der Regel nicht umgetauscht. Unpassende Geschenke, die nicht mehr umgetauscht werden können müssen nicht in der letzten Ecke des Schranks deponiert werden: sie können auf Tauschbörsen eingesetzt oder verkauft werden. Die Internetportale Swapy und Die Tauschbörse sind beispielsweise auf den Tausch von Artikeln spezialisiert. Alternativ kann man auch unpassende oder doppelte Geschenke bei eBay verkaufen.
DAWO
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