Im Scheidungsantrag müssen beide Eheleute festhalten, dass sie sich scheiden lassen wollen.
Eine Scheidung ist immer sehr belastend und meistens auch teuer. Viele Paare wollen Geld sparen und sich einen Anwalt teilen. Das ist allerdings nicht möglich. Ein Anwalt kann immer nur die Interessen eines Ehepartners vertreten und nur von diesem beauftragt werden. Der andere Ehepartner hat dann keinen Rechtsbeistand. Zu empfehlen ist eine einvernehmliche Scheidung nur dann, wenn sich das Paar wirklich einig ist. Außerdem ist vorausgesetzt, dass das Ehepaar bereits ein Jahr getrennt voneinander gelebt hat und beide den Bund der Ehe auflösen möchten.
Mündliche Einigung über die Verhältnisse
Die Scheidungswilligen müssen sich ferner bei den Themen Kindes- und Ehegattenunterhalt, Umgang mit den Kindern, Sorgerecht, Aufteilung des Hausrats und der Verbleib der Ehewohnung einig sein. Für die Einigungen sind keine schriftlichen Einverständniserklärungen erforderlich. Das Ergebnis der Einigung muss dem zuständigen Familiengericht mitgeteilt werden. Im Scheidungsantrag schriftlich festhalten müssen die Eheleute allerdings, dass sie eine Scheidung wollen. Erst dann geht das zuständige Familiengericht von einer einvernehmlichen Scheidung aus.
Ein Anwalt reicht bei einvernehmlicher Scheidung
Das Scheidungsverfahren wird eingeleitet, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird. Hierbei genügt es, wenn nur ein Ehegatte durch einen Anwalt vertreten wird. Da es keinen Interessenkonflikt gibt, muss der andere Gatte der Scheidung lediglich zuzustimmen. Der Antrag muss darüber hinaus die Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen Kinder sowie deren Aufenthaltsort beinhalten. Ferner sind die Eheleute verpflichtet, dem Gericht mittzueilen, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, gegebenenfalls bei diesem oder einem anderen Gericht beantragt worden sind.
Möchten die Eheleute zum Zwecke der Scheidung einen Vergleich vor Gericht schließen, müssen beide Parteien durch einen Anwalt vertreten sein. Das ist z. B. auch dann erforderlich, wenn das in Trennung lebende Paar einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich stellen möchte.
Familiengericht entscheidet nicht automatisch
Entgegen der weit verbreiteten Meinung, das Familiengericht fälle automatisch eine Entscheidung, wenn eine einvernehmliche Regelung scheitert, muss ein Antrag eines der Beteiligten gestellt werden.
Lediglich über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht von Amts wegen. Hierbei stellt das Gericht fest, welche Rentenanwartschaften jeder Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Dazu zählen neben der gesetzlichen Rentenversicherung alle weiteren Versorgungen wie Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, private oder betriebliche Altersversorgungen. Diese werden in der Regel hälftig geteilt. Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen.
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