Ab Dienstag, 23. November 2021, bis einschließlich 16. Januar 2022 gelten in Dresden neue Quarantäneregeln. Dies hat die Stadt entsprechend eines Landeserlasses in einer neuen Allgemeinverfügung bekannt gegeben.
Diese regeln gelten ab dem 23. November:
- Eine Quarantänepflicht gilt für positiv getestete Personen sowie Kontaktpersonen im Hausstand des Quellfalls ohne zusätzliche Information durch das Gesundheitsamt. Eine Ausnahme gilt für genesene oder vollständig geimpfte Kontaktpersonen. Die positiv getestete Person muss nur noch die Angehörigen des Hausstandes als Kontaktperson benennen. Alle weiteren Kontaktpersonen außerhalb des Hausstandes müssen nur benannt werden, wenn das Gesundheitsamt die Datenübermittlung separat erbittet. Die positiv getestete Person ist aber verpflichtet, die Kontaktpersonen außerhalb des Hausstandes über das positive Testergebnis zu informieren, diese auf eine nötige Kontaktreduzierung, die Einhaltung der AHA+L-Regelungen, die Selbstbeobachtung für die Dauer von 14 Tagen sowie die regelmäßige Testung hinzuweisen.
- Positiv getestete Personen, die vollständig geimpft sind und keinerlei Symptome entwickelt haben, können die Quarantäne frühzeitig beenden, wenn ein frühestens am 5. Tag vorgenommener PCR-Test oder ein am 7. Tag vorgenommener Antigenschnelltest negativ ausfällt. Die Quarantäne endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Der Nachweis des negativen Testergebnisses ist für den Zeitraum von acht Wochen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
- Geimpfte oder genesene Personen, die zum Haushalt einer positiv getesteten Person gehören oder vom Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen eingeordnet wurden, müssen ihre Befreiung von der Quarantäne nicht mehr dem Gesundheitsamt per Mail melden, sondern den Impf- oder Genesenennachweis nur noch auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen. Zudem wird ihnen dringend empfohlen, sich am vierten oder fünften Tag mittels Antigen- oder PCR-Test testen zu lassen und die Kontakte zu reduzieren bis das Ergebnis vorliegt.
- Bei Hausstandsangehörigen sowie durch das Gesundheitsamt abgesonderten engen Kontaktpersonen, die weder geimpft oder genesen sind, gilt eine Quarantäne von 10 Tagen. Der erste volle Tag der Quarantäne ist der Tag nach dem letzten Kontakt zum Quellfall. Die Quarantänezeit kann eher beendet werden, wenn ein frühestens am 7. Tag durchgeführter PCR-Test oder Antigenschnelltest negativ ausfällt. Die Quarantäne endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Die Testung muss durch eine beauftragte Teststelle, eine Apotheke oder einen Arzt erfolgen. Bei Schülerinnen und Schülern kann der Antigenschnelltest in Ausnahmefällen und soweit eine andere Testmöglichkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, auch in der Schule unter Aufsicht erfolgen.
- Ist die Aufrechterhaltung der Pflege oder der medizinischen Versorgung trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet, können asymptomatisch positiv getestete Personen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben. Dies ist nur zur Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen unter Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen gestattet. Die Unterbrechung der Quarantäne gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt nach Wohnsitz des Personals ist über die Einsatzdauer der positiv getesteten Person unverzüglich zu informieren
Prinzipiell gilt:
- Positiv Getestete müssen sich 14 Tage ab Beginn der Symptome bzw. nach dem Testergebnis in Quarantäne begeben; nur Geimpfte oder Genesene können die Quarantäne abkürzen. Grundsätzliche Voraussetzung ist eine mindestens 48-stündige Symptomfreiheit. Der positive PCR-Test gilt als Nachweis.
- Menschen, die in einem Haushalt mit der positiv getesteten Person leben, müssen sich sofort eigenständig und ohne die Anweisung des Gesundheitsamtes abzuwarten, in Quarantäne begeben; Ausnahme: Geimpfte und Genesene, denen jedoch Kontaktreduzierung, Selbstbeobachtung und Testung empfohlen wird.
- Kontaktpersonen außerhalb des Hausstandes werden nur noch im Ausnahmefall durch das Gesundheitsamt abgesondert. Die positiv getestete Person muss diese Kontaktpersonen aber informieren, auf die Kontaktreduktion, die Selbstbeobachtung und die regelmäßige Testung hinweisen.
- Enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung den Absonderungsort ausschließlich nur für die Durchführung der Testung oder zur Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen unter strenger Beachtung der Hygieneregeln (FFP2-Maske, Abstandsregeln) verlassen.
Regelung für Schulen und Kitas
Nach einer Neufassung der Leitlinie über die Absonderung von positiv getesteten Personen und Kontaktpersonen im Bereich Kindertageseinrichtungen/Schule werden zwingend positiv getestete Personen kraft der oben genannten Allgemeinverfügung abgesondert. Kontaktpersonen werden nur noch im Ausnahmefall abgesondert. Diese Ausnahmen bestehen vor allem in Einrichtungen für vulnerable Kinder und Jugendliche, beispielsweise bei bestehenden Behinderungen, im Übrigen jedoch nicht mehr.
Weitere Informationen auf www.dresden.de/corona und www.coronavirus.sachsen.de
1 Trackback / Pingback