Die Trockenheit hält weiter an. Nach den derzeitigen Wetterprognosen können die extrem niedrigen Wasserstände der Dresdner Gewässer auch in den kommenden Wochen nicht durch Niederschläge ausgeglichen werden.
Die Landeshauptstadt Dresden hat daher entschieden, dass Eigentümern und Anliegern bis 15. Oktober 2018 die Wasserentnahme an oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen untersagt wird. Eine entsprechende Allgemeinverfügung steht im Amtsblatt-Nr. 29/30, das am 26. Juli 2018 erscheint. Die Verfügung tritt am 27. Juli 2018 in Kraft. Sie betrifft Eigentümer und Anlieger der oberirdischen Gewässer im Stadtgebiet Dresden. Nicht betroffen sind Wasserentnahmen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des Gemeingebrauchs ist bei ausreichender Wasserführung weiterhin zulässig. Dies sollte jedoch mit höchster Zurückhaltung erfolgen.
Werden bei Gewässerkontrollen Verstöße festgestellt, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Bußgeld beträgt mindestens 50 Euro.
Vollzug der Wassergesetze
Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Auf der Grundlage des § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, erlässt die Landeshauptstadt Dresden als untere Wasserbehörde folgende Anordnung als Allgemeinverfügung:
Der Eigentümer- und Anliegergebrauch gemäß § 26 Absätze 1 und 2 WHG wird wie folgt beschränkt:
1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen wird untersagt.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 15. Oktober 2018.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Dresdner Amtsblatt in Kraft.
4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Geltungsbereich:
Die Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. Ausgenommen ist die Bundeswasserstraße Elbe.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Dresden zu erheben. Der Hauptsitz befindet sich im Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden.
Hinweise:
Das unter § 25 WHG und § 16 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom
12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, als Gemeingebrauch eingestufte Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Das Schöpfen mit Handgefäßen sollte allerdings mit höchster Zurückhaltung erfolgen. Auf keinen Fall dürfen dadurch das Gewässer und die Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt werden.
An der Bundeswasserstraße Elbe ist der Anliegergebrauch gemäß § 26 Absatz 3 WHG per Gesetz bereits ausgeschlossen. Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die zur Wasserentnahme oder -ableitung aus oberirdischen Gewässern berechtigen, dürfen die Gewässer nur im erlaubten Umfang unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Erlaubnis benutzen. Im Einzelfall kann die untere Wasserbehörde den erlaubten Umfang der Wasserentnahme vorübergehend per Bescheid einschränken oder untersagen.
Die Allgemeinverfügung und deren Begründung können im vollen Wortlaut bei der Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, Sachgebiet Oberflächenwasser, Grunaer Straße 2, 01069 Dresden, Zimmer W 203 oder W 205, während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ein Zuwiderhandeln kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
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