Aufgrund immenser Falleingänge, positiv getesteter Personen, stellt das Gesundheitsamt nun sein Verfahren der Fallbearbeitung um. Eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt ist nicht mehr möglich, stattdessen erhalten Betroffene jetzt ein Anschreiben mit allen Informationen.
Was ändert sich für Personen mit positiven PCR-Test?
Ab Mittwoch, den 1. Dezember, wird das positive Testergebnis automatisch an das Gesundheitsamt übermittelt. Eine Kontaktaufnahme der positiv getesteten Person mit dem Gesundheitsamt ist nicht mehr nötig. Die betroffene Person muss sich zusammen mit den ungeimpften oder nicht genesenen Hausstandsangehörigen sofort in Quarantäne begeben. Der Tag des Tests oder des Symptombeginns ist Tag Null. Ab dem darauffolgenden Tag zählt die Quarantäne. Für die positive getestete Person 14 Tage und für die ungeimpften oder nicht genesenen Kontaktperson zehn Tage. Kontaktpersonen können die Quarantäne ab Tag sieben mittels PCR- oder professionellem Antigenschnelltest beenden, sofern dieser ein negatives Testergebnis zeigt.
Sollte der Verdacht oder die Bestätigung der Omikron-Variante gegeben sein, müssen sich auch genesene oder geimpfte Kontaktpersonen im Hausstand unverzüglich absondern.
Sobald der Befund beim Gesundheitsamt eingegangen ist, erhält die positiv getestete Person automatisch ein Anschreiben. Dieses gilt als Absonderungsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber aber auch als Testnachweis, insofern ein PCR-Test in Anspruch genommen wird.
Was gilt für Personen, deren Test vor dem 1. Dezember 2021 lag?
Es erfolgt keine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt mehr. Wenn eine Absonderungsbeschreibung benötigt wird, ist diese per E-Mail selbst anzufordern unter [email protected].
Folgende Daten sind dabei anzugeben:
– Tag der Erkrankung
– Symptomatik
– berufliche Tätigkeit
– Telefonnummer für Rückfragen
– Impfstatus (bei Impfung: Angabe der Anzahl der Impfdosen; Impfstoff; Datum der letzten Impfung)
– Datum vom Beginn der Isolation/Quarantäne
– Ort oder ggf. Veranstaltung wo man sich wahrscheinlich angesteckt hat
– Daten der Hausstandsangehörigen (Name, Vorname, Geburtsdatum)
Benötige ich eine amtliche Bestätigung für einen Genesenen-Nachweis?
Nein. Eine amtliche Bescheinigung ist nicht erforderlich. Als Nachweis der Genesung gilt das positive Testergebnis des PCR-Tests. Mit diesem kann, z. B. in Apotheken, auch ein digitales Genesenen-Zertifikat ausgestellt werden.
Wie muss ich mich als Verdachtsperson, positiv getestete Person oder Kontaktperson verhalten?
Auf www.dresden.de/corona hat das Gesundheitsamt einen Handzettel, mit allen wichtigen Schritten, zusammengestellt. Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass nach einem positiven Schnelltest die Pflicht zur Durchführung eines PCR-Test besteht.
Corona-Dashboard
Das Corona-Dashboard bildet nun wieder das aktuelle Infektionsgeschehen in der Landeshauptstadt Dresden ab. Vereinzelt kann es aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens hier aber noch zu Verzögerungen kommen.
Weitere Informationen und das aktuelle Geschehen unter www.dresden.de/corona und www.coronavirus.sachsen.de
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