Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermieter aus dem Weg gehen
Der Wechsel des Wohnortes ist häufig ein Anlass zur Freude. Ein Umzug wird beispielsweise nötig, wenn sich Nachwuchs ankündigt und die bisherige Bleibe zu klein ist oder ein gut bezahlter Job oder ein Studienangebot in einer anderen Stadt lockt. Leider läuft beim Verlassen der gewohnten vier Wände nicht immer alles reibungslos ab.
Das Wichtigste im Überblick
- Neben der Planung und Organisation des Umzugs müssen Mieter sämtliche rechtlichen Gegebenheiten beachten.
- Vermieter stellen sich oft quer.
- Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte ein Rechtsanwalt aus der Nähe zu Rate gezogen werden. Wer zum Beispiel in Dresden wohnt, sucht am besten im Netz mit den Schlagwörtern Rechtsanwalt in Dresden nach rechtlicher Unterstützung.
Problematik Nummer eins: Die Wohnungskündigung
Von zentraler Bedeutung ist die Frage nach den Formen und Fristen der Wohnungskündigung. Dieser Punkt sorgt immer wieder für Spannungen zwischen Mietern und Vermietern. Dabei sind die rechtlichen Voraussetzungen eindeutig. Dem Mieter steht eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zu. Diese ist von der bisherigen Wohndauer im Objekt unabhängig.
Aufseiten des Vermieters gestalten sich die rechtlichen Verhältnisse anders. Diesbezüglich kommt es darauf an, wie lange der Mieter bereits in der Wohnung wohnt:
- Mietdauer von unter fünf Jahren: dreimonatige Kündigungsfrist
- Mietdauer von 5-8 Jahren: Kündigungsfrist von sechs Monaten
- Mietdauer von mehr als acht Jahren: Kündigungsfrist von neun Monaten
Hinsichtlich der Form der Wohnungskündigung müssen sich Mieter an bestimmte Bedingungen halten. Die Kündigung hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitteilung im persönlichen Gespräch oder per Telefon ist unzulässig.
Darüber hinaus gelten strenge Kündigungsfristen. Mieter sind imstande, den Kontrakt zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Um zu gewährleisten, dass der laufende Monat hinzuzählt, muss die Kündigung am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein.
Problematik Nummer zwei: Der Vermieter fordert die Durchführung von Schönheitsreparaturen
Kann der Vermieter vom Mieter verlangen, dass dieser nach dem Auszug den vorhandenen Parkettboden abschleift und versiegelt? Zählt diese Forderung zu den rechtlich zulässigen Schönheitsreparaturen? Die Antwort auf die vorgenannte Frage lautet: Nein. Warum das so ist, behandelt dieser Abschnitt.
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Vermieter für die Renovierung der Wohnräume zuständig. In herkömmlichen Mietverträgen finden sich jedoch zahlreiche Klauseln, die den Mieter zur Neugestaltung der Wohnung nach Mietende verpflichten. Dieser muss jedoch nicht sämtliche vom Vermieter verlangten Tätigkeiten durchführen. Es existieren klare rechtliche Grenzen. Zu den gesetzeskonformen Schönheitsreparaturen zählen:
- Das Streichen, Tapezieren und Kalken von Wänden und Decken.
- Beseitigung von Schäden, die der Mieter verursachte. Dazu zählen beispielsweise Bohrlöcher an den Wänden.
- Das Streichen von Türen, der Innenseite von Fenstern, der Heizungsrohre samt Heizung sowie des Fußbodens.
Tipp:
Oft sind vereinbarte Klauseln mangelhaft, sodass sie rechtlich unwirksam werden. Ein kompetenter Rechtsanwalt klärt diesbezüglich auf.
Problematik Nummer drei: Die Vornahme von Rückbauten
Bei der Wohnungsübergabe haben sich die Räume im Ursprungszustand zu befinden. Das bedeutet, eingebaute Zwischenwände, Elektroinstallationen und Co. sind zu entfernen. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich mit dem Vermieter zu einigen. Ist dieser mit den zusätzlichen Einbauten innerhalb der Wohnräume einverstanden, können diese vor Ort verbleiben. Mieter sollten die Vereinbarung schriftlich festhalten.
Fazit: Bei einem Umzug lauern zahlreiche rechtliche Fallstricke
Das Spektrum der Streitpunkte zwischen Wohnungseigentümern und Mietern reicht von zu leistenden Schönheitsreparaturen, Fragen um die Wirksamkeit der Wohnungskündigung bis hin zur Durchführung von Rückbauten. Um Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermieter professionell beizulegen, empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts und schauen Sie an der Stelle in Ihren Unterlagen nach, ob Sie nicht vielleicht sogar im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind, manche Hausratversicherungen verfügen beispielsweise über eine Kopplung mit einer Rechtsschutzversicherung.
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