Das eigene Team zu motivieren und so an das Unternehmen zu binden, ist in Zeiten des Fachkräftemangels das Gebot der Stunde. Auch bei potentiellen Neuzugängen ist es von Vorteil mit attraktiven Konditionen zu punkten. Dies muss nicht teuer sein – ganz im Gegenteil! Es kann ein Gewinn für beide Seiten entstehen: Unterliegt die Leistung nicht der Sozialversicherungspflicht, entfällt auch der entsprechende Arbeitgeberanteil. Gleichzeitig können Unternehmen ihren Mitarbeitern eine größere (Netto-)Lohntüte bescheren.
Liebe geht ja bekanntlich durch den Magen. Versüßen lassen sich die arbeitstäglichen Mahlzeiten beispielsweise durch Essenszuschüsse für die Kantine. „Um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen, darf der Wert des Zuschusses ab 2018 pro Tag bis zu 6,33 Euro betragen“, verrät Dr. Andreas Zönnchen, Steuerberater und Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes. „Steuer- und sozialversicherungspflichtig sind jedoch nur der sogenannte amtliche Sachbezugswert in Höhe von 3,23 Euro. Für den kann sogar ein pauschalierter Steuersatz von 25 Prozent in Anspruch genommen werden. Den Differenzbetrag dagegen – bei einem Zuschuss über 6,33 Euro also 3,10 Euro – dürfen die Mitarbeiter ganz und gar steuer- und sozialabgabenfrei vereinnahmen. Pro Jahr kann das am Ende bis zu über 1.300 Euro mehr Nettoverdienst bedeuten.“ Aber: Der Zuschuss darf nur für Tage gewährt werden, an denen der Mitarbeiter tatsächlich im Betrieb ist. Im Krankheitsfall oder im Außendienst darf für diese Tage kein Zuschuss gewährt werden. Bereits vorab gewährte Zuschüsse müssen dann zurückgefordert werden. Es sei denn, das Unternehmen spendiert nicht mehr als 15 Zuschussbeträge pro Monat. In diesem Fall dürfen diese auch bei Abwesenheit behalten werden.
Apropos Zuschüsse oder Gutscheine! Hier verbirgt sich weiteres steuerliches Sparpotential. „Ob Guthabenkarte, Tank- oder Warengutschein: Bis zu einer Höhe von 44 Euro pro Monat sind diese ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei“, berichtet Zönnchen. Erhält der Mitarbeiter statt einer (Bar-) Lohnerhöhung von 44 Euro pro Monat beispielsweise einen monatlichen Tankgutschein in selber Höhe, wandert dieser abgabenfrei in seine Tasche. So kommt selbst bei steigenden Kraftstoffpreisen kein Frust an der Tankstelle auf. Um aber den Steuervorteil nicht zu gefährden, darf der Gutschein keine Barauszahlungsmöglichkeit beinhalten.
Allerdings sollte man die insgesamt an den Arbeitnehmer geleisteten Sachbezüge genau im Blick behalten. Bei dem Betrag von 44 Euro pro Monat handelt es sich nämlich um eine Freigrenze. Wird diese überschritten, geht die Steuerfreiheit für sämtliche unter diese Freigrenze fallenden Leistungen des Arbeitgebers verloren. Da Restaurantgutscheine glücklicherweise nicht in die Berechnung der 44-Euro-Freigrenze einfließen, können diese aber zusätzlich gewährt werden.
Welche Möglichkeiten zur Optimierung des Nettolohns es noch gibt und was im Einzelfall zu beachten ist, erklären gerne die örtlichen Steuerberater. Den passenden Steuerberater um die Ecke findet man ganz leicht und schnell mit dem Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands unter:
www.steuerberater-suchservice.de
Weitere Infos unter: http://www.stbverband-sachsen.de/
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