Ab Freitag gilt in Sachsen die Überlastungsstufe. Somit gelten neue Regeln für alle.
Sachsen bleibt weiterhin das Bundesland mit der höchsten Corona-Infektionsrate. Auch die Zahl der Patienten in den Krankenhäusern steigt. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums mit Stand vom Mittwoch werden 1.520 Covid-19-Patienten auf Normal- und 357 auf Intensivstationen behandelt.
Nach der aktuellen Corona-Verordnung gilt bereits seit dem 5. November die Vorwarnstufe. Viele Teile des öffentlichen Lebens sind seitdem nur noch für Geimpfte und Genesene zugänglich. Das gilt beispielsweise in der Innengastronomie, bei Veranstaltungen sowie in Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
Wann gilt die Überlastungsstufe?
Sachsen hat einen kritischen Belastungswert festgelegt, der die baldige Überlastung des Gesundheitssystems anzeigt. Die sogenannte Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen mindestens 1.300 Krankenhausbetten auf Normalstationen bzw. 420 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit Covid-19-Patienten belegt sind.
Weil an drei Tagen nacheinander seit Montag die Grenze von 1.300 Corona-Patienten auf Normalstationen überschritten worden ist, gilt zwei Tage später, also ab dem 19. November, die Überlastungsstufe.
Welche Regeln gelten?
Kontakte
Bei Überschreiten der Überlastungsstufe sind Treffen von Angehörigen eines Haushaltes mit nur einer weiteren Person erlaubt. Geimpfte, Genesene oder Kinder bis 16 Jahre werden nicht mitgezählt.
2G in Innenräumen
Der Zugang zu Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Innengastronomie, Hallenbädern und Saunen, Sport im Innenbereich, Diskotheken, Bars und Clubs ist nur noch mit einem Impf- oder Genesenennachweis möglich. Ein Testnachweis reicht nicht mehr aus.
Ab der Überlastungsstufe dürfen nur noch geimpfte und genesene Touristen beherbergt werden. Eine Ausnahme gilt für Dienstreisen: bei nicht-touristischen Beherbergungen reicht weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Auch für Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnungen gilt die Einschränkung nicht.
Körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetik, Tattoo-Studios oder Fußpflege sind nur noch für Geimpfte und Genesene möglich. Wenn körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder zu medizinisch notwendigen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken genutzt werden, gilt keine Nachweispflicht.
Kinder bis 16 Jahre, die der Testpflicht nach Sachsens Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen, benötigen keinen Testnachweis. Auch Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, sind von der Regelverschärfung ausgenommen.
Veranstaltungen
Auch bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besucherinnen und Besuchern haben nur noch geimpfte und genesene Menschen Zutritt. Drinnen und im Freien gelten Höchstgrenzen für die Besucherzahl: Bei maximal 50-prozentiger Auslastung sind höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig erlaubt.
Ausnahmen gibt es nur für „landestypische Veranstaltungen“: Bei Weihnachtsmärkten und Bergparaden müssen die Veranstalter Flanier- und Verweilbereiche einrichten, wenn sie auf die 2G-Regel, Kontakterfassung und Maskenpflicht verzichten wollen. In den Bereichen von Ständen mit Essen oder Trinken und vor den Bühnen dürfen dann nicht mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig anwesend sein. Andernfalls sind Kontakte zu erfassen, die 2G-Nachweise zu kontrollieren, und es gilt Maskenpflicht.
Unternehmen
Arbeitgebern wird dringend empfohlen, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich kostenfrei einen Test anzubieten.
SZ/DAWO
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