Die Landeshauptstadt Dresden weist darauf hin, dass Baumärkte für Gewerbetreibende geöffnet haben dürfen. Sie gelten als Großhandel im Sinne der diesbezüglichen Ausnahmeregelung des Paragraphen 4 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO).
Für Privatkunden sind die Bestellung und Abholung vor Ort jedoch unzulässig. In den vergangenen Tagen erreichten die Stadtverwaltung viele Anfragen von Gewerbetreibenden und Hinweise aus der Bevölkerung.