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Eines steht fest: Statt bislang drei Pflegestufen gibt es seit 2017 fünf Pflegegrade, die eine genauere Differenzierung des Pflegebedarfs ermöglichen sollen. Die Einstufung Ihrer Pflegebedürftigkeit soll sich künftig nicht mehr am Pflegeaufwand pro Minute orientieren, sondern wird am Grad Ihrer Selbstständigkeit gemessen. Im sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden je nach Schwere Ihrer Beeinträchtigung Punkte vergeben, anhand derer die Einteilung in die neuen Pflegegrade erfolgt.
Was ist neu? Es gibt beispielsweise den neuen Pflegegrad 1. Er deckt bereits geringe Einschränkungen in der Selbstständigkeit ab, die bislang überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Er wird übrigens nur für neu eingestufte Personen verwendet. Wenn Sie bisher Pflegestufe 0 hatten, werden Sie in Zukunft im Pflegegrad 2 eingestuft – und zwar ganz automatisch.
Laut Gesetzgeber soll durch die Umstellung niemand schlechter gestellt werden als vorher. Grundsätzlich werden Leistungsansprüche nur nach oben angepasst, heißt es aus dem Gesundheitsministerium. Sie können sich also unbesorgt für eine höhere Einstufung neu begutachten lassen. Ergibt die Untersuchung, dass Sie eigentlich sogar herabgestuft werden müssten, wird dies nicht umgesetzt. Es bleibt bei der vorherigen Einstufung.
Mit Ihren Fragen zu den alten Pflegestufen und den neuen Pflegegraden lässt der Gesetzgeber Sie nicht allein. Sie können qualifizierte Beratungsmöglichkeiten nutzen, auf Wunsch auch bei sich zu Hause. Als Pflegepflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung wenden Sie sich einfach an den nächsten Pflegestützpunkt.
ARAG Hauptgeschäftsstelle Forststr. 5, 01097 Dresden, Tel. 0351 655790, arag.de
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