Was haben Mieter bei Schnee und Eis zu beachten

Was haben Mieter zu beachten, wenn es auch in diesem Winter Schnee in Dresden geben wird?
Was haben Mieter zu beachten, wenn es auch in diesem Winter Schnee in Dresden geben wird? //Foto: Pixabay

Mieter müssen nur dann Schnee räumen und vor der Haustür streuen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. In allen anderen Fällen ist nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung e.V. der Grundstückseigentümer oder Vermieter dafür verantwortlich. Er kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag so geregelt wurde.

Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Bei Glatteisbildung besteht Streupflicht. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Diese Verpflichtungen zum Winterdienst bestehen werktags normalerweise von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen startet der Winterdienst erst um 8 bzw. 9 Uhr.

Der Mieterverein Dresden hat die wichtigsten Urteile zum Thema Eis und Schnee zusammengestellt:

Streupflichtiger

Grundstückseigentümer bzw. Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Diese Pflicht kann auf Dritte, zum Beispiel einen Winterdienst, oder auch auf Mieter übertragen werden (BGH VI ZR 126/07).

Abwälzen der Winterpflichten

Auch wenn der Vermieter die Winterpflichten per Mietvertrag auf die Mieter des Hauses abgewälzt hat, bleibt er in der Verantwortung und muss überwachen, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen (OLG Dresden 7 U 905/96; OLG Köln 19 U 37/95).

Mieterpflichten

Mieter müssen nur dann bei Eis streuen oder bei Schnee fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart ist. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, dass Erdgeschossmieter automatisch streuen müssen (OLG Frankfurt 16 U 123/87).

Hausordnung

Allein durch eine Regelung in der Hausordnung können Mieter nicht zum Winterdienst verpflichtet werden. Hierzu ist eine Regelung im Mietvertrag notwendig (LG Frankfurt 2/11 S 136/87; AG Köln 210 C 107/10).

Gehwege

Geräumt und gestreut werden müssen in erster Linie die Eingangsbereiche sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Es muss zumindest ein 1,00 m bis 1,20 m breiter Streifen freigeräumt werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (OLG Nürnberg 6 U 2402/00).

Streu- und Räumzeiten

Normalerweise beginnt die Räum- und Streupflicht morgens um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9 Uhr, und endet um 20 Uhr. An Orten mit erheblichem Publikumsverkehr, zum Beispiel vor Kinos, Restaurants usw., muss auch noch in den späten Abendstunden und nach 22 Uhr gefegt und gestreut werden (BGH VI ZR 125/83).

Halbe Breite

Zugänge zu Mülltonnen und Parkplätzen müssen nur in einer Breite von etwa 0,50 m geräumt werden (OLG Frankfurt 23 U 195/00).

Dauerschneefall

Es muss nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder aufgehört hat, muss der Verpflichtete fegen (OLG Celle 9 U 220/03; OLG Naumburg 12 U 144/99; Brandenburgisches OLG 2 U 11/99).

Mehrmals streuen

Je nach Witterungsverhältnissen muss notfalls auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH VI ZR 49/03).

Glatteis

Bei Glatteisbildung muss sofort gestreut werden. An die Behauptung, „Streuen ist zwecklos“ sind hohe Anforderungen zu stellen, sie muss notfalls vom Streupflichtigen bewiesen werden (BGH VI ZR 219/04; KG 9 U 5919/97; OLG Saarbrücken 1 U 630/98-115).

Anhaltender Sprühregen

Andauernder gefrierender Sprühregen macht Streumaßnahmen nicht von vornherein zwecklos. Es besteht bei anhaltender überfrierender Nässe bzw. gefrierendem Sprühregen die wiederholte Verpflichtung zum Streuen, sobald die Wirkung des Streuguts nachgelassen hat (KG 14 U 159/02).

Haftung, Versicherung

Wer als Mieter oder Passant stürzt und sich verletzt, kann den Streupflichtigen verantwortlich machen (BGH VI ZR 126/07) und Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordern. Allerdings muss er sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er leichtfertig oder unvorsichtig war (LG Trier 3 S 100/03).

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.