Nach der geltenden Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums können medizinische Einrichtungen sogenannte PoC-Antigen-Tests als Schnelltests beziehen. Voraussetzung dafür ist ein vom Gesundheitsamt bestätigtes Testkonzept. Dieses Testkonzept ist auf www.dresden.de/corona als online ausfüllbares Dokument abrufbar. Ein Testkonzept ist von folgenden Einrichtungen einzureichen, soweit sie die PoC-Antigen-Tests beziehen möchten:
- Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen,
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen,
- ambulante Pflegedienste, inklusive ambulante Intensivpflege oder ähnliche Einrichtungen,
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.
Die genannten Einrichtungen werden gebeten, ausschließlich das vom Gesundheitsamt vorgefertigte Testkonzept zu nutzen. Zur schnellen Bearbeitung und Minimierung des Aufwandes sind bereits eingereichte, individuelle Testkonzepte einmalig erneut unter Verwendung des vorgefertigten Testkonzeptes einzureichen. Das Gesundheitsamt nimmt die Testkonzepte auf dem Postweg entgegen: Postfach 12 00 20, 01001 Dresden. Auf Sendungen via E-Mail ist bitte zu verzichten.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und die Praxen humanmedizinischer Heilberufe, wie z. B. Physiotherapiepraxen, können die Tests ohne vorherigen Antrag beim Gesundheitsamt über Apotheken beziehen. Eine Einsendung von Testkonzeptionen ist ausdrücklich nicht vorgesehen.
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