Impfung – Eintrittskarte zum Arbeitsplatz?

Corona-Impfaktion im Rathaus
Foto: Pixabay

Impfzwang für Arbeitnehmer? Droht eine Kündigung?

Corona-Schutzimpfung: Kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich Mitarbeiter gegen das Coronavirus impfen lassen? Könnte er einen Immunitätsausweis einfordern? Mit welchen Folgen müssen Arbeitnehmer rechnen, wenn sie eine berechtigterweise geforderte Impfung ablehnen?

Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck: Ein Immunitätsausweis würde zu stark in die Grundrechte eingreifen; er wäre meiner Ansicht nach nicht zu rechtfertigen. Deshalb meine ich, dass es einen solchen Ausweis in Zukunft in der Bundesrepublik nicht geben wird, und auch keine Überlegungen, ob ihn der Arbeitgeber eventuell einfordern darf.

Ähnliches gilt für die Corona-Schutzimpfung, die der Arbeitgeber nur im Fall einer allgemeinen Impfpflicht verlangen dürfte. Weil es die hierzulande aber nicht gibt – und wegen übermäßigen Grundrechtseingriffs meiner Meinung nach in Zukunft auch nicht geben wird –, darf der Arbeitgeber eine Corona-Schutzimpfung von seinen Arbeitnehmern grundsätzlich nicht verlangen.

Fordert der Arbeitgeber die Impfung trotzdem, verstößt der Arbeitnehmer nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er die Impfung ablehnt. Abmahnungen und Kündigungen, die der Arbeitgeber wegen einer rechtmäßig verweigerten Corona-Schutzimpfung ausspricht, sind deshalb regelmäßig unwirksam. Mehr noch: Verweigert der Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der eine Impfung berechtigterweise abgelehnt hat, den Zutritt zum Arbeitsplatz, muss er sein Gehalt weiter bezahlen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommt.

Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: Ist der Arbeitnehmer in einem besonders schutzwürdigen Umfeld beschäftigt, wie beispielsweise in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim, darf der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern unter Umständen eine Corona-Schutzimpfung wegen des erhöhten Infektionsrisikos verlangen. Kann der Arbeitgeber das erhöhte Infektionsrisiko durch andere Maßnahmen eindämmen, wäre eine Impfpflicht aber abzulehnen. In solchen Ausnahmesituationen wären nur solche Impfungen verpflichtend, die einen gewissen Wirkungsgrad haben und von denen für den Arbeitnehmer kein hohes Risiko ausgeht.

Arbeitnehmern, die unter diesen Umständen Nein zur Impfung sagen, dürfte der Arbeitgeber den Zutritt zum Arbeitsplatz und infolgedessen auch die Gehaltszahlung regelmäßig verweigern.

Obwohl ich damit sehr zurückhaltend wäre, könnte es hier unter Umständen sein, dass der Arbeitnehmer wegen der abgelehnten Corona-Schutzimpfung eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begeht, was zur Folge hätte, dass ihn der Arbeitgeber, falls man die Pflichtverletzung bejaht, gegebenenfalls abmahnen und ihm im Extremfall sogar kündigen dürfte.

Alexander Bredereck | Fachanwalt Arbeitsrecht

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