Der Antrag der Stadt Dresden auf Ausnahmen für Öffnungen wurde abgelehnt. Ab Donnerstag, 1. April 2021 Uhr gilt somit die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. März 2021.
Die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner wurde in Dresden an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Damit sind nach den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die Lockerungen, die per Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden seit dem 8. März gelten, wieder rückgängig zu machen. Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung, um die bereits erfolgten Öffnungen vorab des 6. April 2021 nicht wieder rückgängig machen zu müssen, wurde abgelehnt. Ab dem 01. April 2021 gelten im Stadtgebiet folgende Verschärfungen:
- Schließen müssen: Einrichtungen des Einzel- und Großhandels, die laut Corona-Schutz-Verordnung nicht zur Deckung des Grundbedarfs gehören; körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Kosmetik-, Nagel- oder Tattoostudios; botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks, Museen, Galerien und Gedenkstätten
- Geöffnet bleiben dürfen: Betriebe für medizinisch notwendige Handlungen, Friseure und Fußpflegen, Blumen- und Bücherläden, Bibliotheken, Fahrschulen sowie Musikschulen für den Einzelunterricht.
- Individualsport zu zweit oder in Gruppen von bis zu 20 Kindern im Außenbereich oder Außensportanlagen ist ebenfalls nicht mehr möglich.
Weiterhin gelten nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung Ausgangsbeschränkungen, weshalb das Verlassen der eigenen Unterkunft nur noch aus triftigem Grund möglich ist. Zudem gilt das bereits verfügte Alkoholverbot in den definierten Innenstadtbereichen sowie beispielsweise auch für Parks und Gärten, Haltestellen, Parkplätzen oder vor gastronomischen Einrichtungen. Die Kontakte beschränken sich Kraft Verordnung ab dem 1. April 2021 auf zwei Hausstände mit maximal fünf Personen, wobei Kinder unter 15 Jahren unberücksichtigt bleiben.
Weitere Informationen: www.dresden.de/corona
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