In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (6 UF 164/14) ging es um die Frage der Abänderbarkeit einer Vereinbarung zum Trennungsunterhalt. Die getrennt lebenden Eheleute hatten sich in einem gerichtlichen Vergleich für die Dauer der Trennungszeit auf einen festen Betrag verständigt und insoweit auch ausdrücklich vereinbart, dass dieser für die Zeit des Getrenntlebens nicht abänderbar ist.
Als der Ehemann noch vor der rechtskräftigen Ehescheidung erwerbsunfähig wurde, wollte er den Vergleich mit der Begründung abändern, dass durch die Erwerbsunfähigkeit die Grundlage für den Vergleich weggefallen ist. Dem ist das Gericht aber nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass der Ehemann trotz seiner Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der Trennung weiterhin den vereinbarten Unterhalt zahlen muss, da er und seine Frau die Nichtabänderbarkeit ausdrücklich geregelt haben und er damit bewusst dieses Risiko eingegangen ist. Berücksichtigt wurde dabei vom Gericht, dass der Ehemann aufgrund seines Vermögens in der Lage war, weiterhin diesen Unterhalt zu zahlen. Ohne den Zusatz der Unabänderbarkeit wäre er mit seinem Abänderungsantrag erfolgreich gewesen.
Zu dem Thema Unterhalt und anderen Trennungsfolgen findet am 2. März in der Kiss, Ehrlichstraße 3 in Dresden um 19.30 Uhr mit RAin Ahrendt eine offene Veranstaltung des Vereins „Eltern für Kinder e.V.“ statt. Für Nichtmitglieder wird ein Unkostenbeitrag von 3,50 Euro erhoben.
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