Fünf häufige Irrtümer über Verkehrsregeln – DAWO! klärt auf

Symbolfoto: Pixabay

Irrtum 1: Kinder dürfen generell auch auf dem Fußweg mit dem Rad fahren

Das stimmt nicht ganz. Kinder bis acht Jahre müssen auf dem Fußweg fahren, Kinder bis zehn Jahre dürfen es. Das schließt eine Begleitperson ein. Alle, die älter sind, müssen Radwege nutzen, wenn welche vorhanden sind. Zu erkennen sind sie am blauen Radwegschild. Gibt es einen gemeinsamen Fuß- und Radweg, ist dieser für Radfahrer ebenfalls Pflicht. Allerdings muss dort auf Fußgänger besondere Rücksicht genommen werden, gegebenenfalls durch Schrittgeschwindigkeit. Gibt es beides nicht, müssen Radfahrer auf der Straße fahren. Der Fußweg ist tabu.

Irrtum 2: Autofahrer dürfen nicht über den Radweg fahren

Tatsächlich ist es erlaubt, Radschutzstreifen zu überfahren. Durch ein Fahrradsymbol und eine gestrichelte Linie sind diese zu erkennen und von einem Radweg mit durchgezogener Linie zu unterscheiden. Allerdings hat diese Regel ihre Grenzen: So dürfen Autofahrer nur darüberfahren, wenn eine Notwendigkeit besteht, so die Polizei. Zum Beispiel, wenn Autofahrer eine Parkbucht erreichen wollen. Außerdem dürfen Fahrradfahrer durch das Manöver nicht gefährdet werden. Auf Schutzstreifen gilt ein striktes Parkverbot.

Irrtum 3: Fürs Überholen von Rädern gibt es einen Mindestabstand

Das ist falsch. Allerdings rät die Straßenverkehrsordnung Autofahrern, beim Überholen von Fahrrädern „ausreichend Abstand“ zu halten. Verstöße werden mit 30 Euro geahndet. Die Dresdner Polizei empfiehlt mindestens 1,50 Meter. Autofahrer müssten mit Schlängel- und Ausweichmanövern rechnen. Immerhin denkt das Bundesverkehrsministerium derzeit darüber nach, die 1,50 Meter Mindestabstand zur Regel zu machen, außerorts sind zwei Meter im Gespräch.

Irrtum 4: Kopfhörer sind für Radfahrer verboten

Wer beim Radfahren Musik hören will, darf das machen. Allerdings muss er den Verkehr um sich herum noch wahrnehmen können. So muss man zum Beispiel die Sirene eines Krankenwagens hören. Bei der Polizeikontrolle am Albertplatz am Dienstag sind etwa Kopfhörer bemängelt worden, die das Ohr nicht nur abdecken, sondern auch regelrecht abdichten. Wer mit lauter Musik fährt, muss zehn Euro Strafe zahlen.

Irrtum 5: Im Auto ist Handy-Nutzung verboten, auf dem Rad nicht.

Nein, für beide Verkehrsarten gilt: Finger weg vom Handy und stattdessen lieber eine Freisprecheinrichtung nutzen! Lediglich die Bußgeldhöhen unterscheiden sich, wenn sie bei der Fahrt telefonieren oder Nachrichten schreiben: Autofahrer müssen 100 Euro zahlen, Radfahrer 55.

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