Insbesondere wer mit dem Auto im Ausland unterwegs ist, kennt diese Situation: Die Urlaubserinnerungen sind noch taufrisch, da hat man plötzlich unliebsame Post einer ausländischen
Gemeinde wegen eines
Verkehrsverstoßes im Briefkasten. Da die Bußgelder in unseren Nachbarländern meist wesentlicher höher sind als hier, ist die Urlaubsfreude schnell dahin. Daher gilt es für den Betroffenen zu prüfen, ob die Bußgelder berechtigt erhoben und in Deutschland beigetrieben werden können. Grundsätzlich gilt, dass ab einem Bußgeld von 70 Euro mit den meisten europäischen Ländern Vollstreckungsabkommen getroffen wurden. Doch da die Umsetzung dieser Vollstreckung an einige Hürden gebunden ist, versucht man, ausländische Bescheide anderweitig zum Beispiel durch Inkassobüros beizutreiben. Hierbei ist größte Vorsicht geboten, da auch für ausländische Bescheide gilt, dass man nur zahlen sollte, wenn der Verstoß rechtssicher festgestellt wurde.
Schreiber Spank Rechtsanwälte, Archivstraße 21, 01097 Dresden, www.schreiber-spank.de
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