Am gestrigen Tag hat der Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen. Im Kern sieht es gesetzliche Änderungen vor, vor allem im Infektionsschutzgesetz und dem Krankenversicherungsrecht. Für die kommunale Ebene entfaltet das Gesetz weitreichende Wirkungen. So sind Kinder, die nicht über einen ausreichenden Masernschutz oder den Nachweis der Kontraindikation – sprich der fehlenden Möglichkeit zur Impfung aus medizinischen Gründen – verfügen, unter Umständen vom Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen. Gemeinschaftseinrichtungen sind in diesem Sinne zum Beispiel Schulen oder Kindertageseinrichtungen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für die Beschäftigten in diesen oder in medizinischen Einrichtungen.
Das Masernschutzgesetz sieht diese Regelungen ab dem 1. März 2020 vor, beinhaltet aber auch Übergangsfristen bis zum 31. Juli 2021. Die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes werden die tangierten Ämter und der Eigenbetrieb Kindertageseinrichtung intensiv nutzen, um ein einheitliches Verwaltungsvorgehen abzustimmen und die Einrichtungsleitungen, die künftig die Impfnachweise kontrollieren müssen, zu informieren. Hinsichtlich des vollständigen Masernimpfstatus lag der Anteil aller vollständig geimpften Dresdner Kinder mit vorgelegtem Impfausweis der sechsten Klasse bei rund 94 Prozent im letzten Schuljahr 2018/2019. Flankierend zu möglichen Betretungsverboten für Gemeinschaftseinrichtungen und Bußgeldern wird deshalb auch die Aufklärung zum Impfschutz erhöht, um eine höhere Durchimpfungsrate gegen Masern zu erreichen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Hinterlasse jetzt einen Kommentar