Sachsens Landesregierung hat am Mittwoch über eine neue Corona-Schutzverordnung beraten. Laut Gesundheitsministerin Köpping, sieht die neue Verordnung zahlreiche Lockerungen vor, die am 31. Mai in Kraft treten und vorerst bis zum 13. Juni gelten sollen. Das sind die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Lockdown: Die neue sächsische Corona-Schutzverordnung tritt am 31. Mai in Kraft und gilt vorerst bis zum 13. Juni.
- Kontaktbeschränkungen: Fällt die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100, sind private Zusammenkünfte von zwei Hausständen mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen im Freien erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt. Bei einer Inzidenz unter 50 könnten sich zehn Personen ohne Einschränkungen treffen.
- Einzelhandel: Alle Geschäfte dürfen ab einer dauerhaften Inzidenz unter 100 öffnen – allerdings mit strengen Hygienekonzepten. Kunden müssen einen tagesaktuellen Corona-Test vorweisen. Das Einkaufen nach vorheriger Anmeldung im Internet (Click & Meet) entfällt. Liegt die Inzidenz innerhalb von 14 Tagen unter 35, entfallen die verpflichtenden Tests.
- Schulen und Kitas: Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz unter 50, so ist ein Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen wieder möglich. Der Schwellenwert muss im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten werden. Dann gilt Regelbetrieb am übernächsten Tag. Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann. (Mehr im Beitrag um 14.15 Uhr)
- Kultur und Freizeit: Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken oder Prostitutionsstätten bleiben geschlossen. Auch Tagungen, Messen und Kongresse bleiben untersagt. Freizeitparks sollen ab einer Inzidenz von 100 öffnen dürfen – mit strengem Hygienekonzept. Gleiches gilt für Freibäder. Botanische und zoologische Gärten dürfen mit einem negativen, tagesaktuellen Test besucht werden. Autokinos und Bibliotheken können ohne Vorgaben öffnen.
- Gastronomie: Liegt die Inzidenz unter 100, kann es Öffnungen im Außenbereich geben. Sitzt mehr als ein Hausstand an einem Tisch, besteht für alle eine Testpflicht. Sinkt die Inzidenz unter 50, soll auch der Innenbereich geöffnet werden dürfen.
- Sport: Kontaktsport von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich soll auch außerhalb von Sportanlagen, etwa den Elbwiesen, möglich sein. Kontaktfreier Sport in Innen- und Außesportanlagen sowie Kontaktsport auf Außenanlagen mit bis zu 30 Personen und Kontakterfassung wird sowohl für Kinder und Jugendliche möglich. Abgesehen von Minderjährigen und kontaktfreiem Sport auf Außenanlagen wird ein tagesaktueller Test aller Sportler benötigt. Außerdem dürften die jeweils zuständigen Gesundheitsämter wieder Besucher für Sportveranstaltungen zulassen – mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testpflicht.
- Pendler: Die Förderrichtlinie für Berufspendler soll beendet werden. Pendler waren bisher verpflichtet, sich regelmäßig testen zu lassen. Unternehmen in Sachsen bekamen eine finanzielle Unterstützung für Tests. Auch Übernachtungen für Pendler wurden bezahlt. Aufgrund sinkender Infektionszahlen in den Nachbarländern Polen und Tschechien und mit Blick auf die gesendete Einreiseverordnung des Bundes, wird die Richtlinie zum 4. Juni auslaufen, teilte Wirtschaftsminister Martin Dulig mit.
Die Gesundheitsministerin stellte außerdem zusätzliche Öffnungen nach dem 13. Juni in Aussicht. So sollen unter anderem die Kontaktbeschränkungen wegfallen. Auch Kantinen und Mensen sowie Hotels sollen dann wieder öffnen können. Und auch der Besuch von Hallenbädern oder Saunen könnten wieder möglich werden. Ebenso das Singen in Chören. Und auch eine Öffnungsperspektive für Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Kreativwirtschaft ab dem 14. Juni ist geplant.
Und auch Messen, Ausstellungen, Kongresse und Tagungen sollen ab dem 14. Juni wieder möglich sein – auf Grundlage eines genehmigten Hygienekonzeptes der zuständigen Behörden. Dieses muss Hygienemaßnahmen, die Kontaktnachverfolgung und Regelungen zu den Besucherzahlen sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzes beinhalten. Steigt die Inzidenz wieder über 50, werden auch negative Tests erforderlich sein, bzw. der Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung.
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