Corona: Neue Allgemeinverfügung für Dresden

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt ab Montag auch wieder für Geschäfte. // Foto: Robert Michael/Archiv

Seit Freitag gilt auch Dresden als Risikogebiet. Darum tritt ab Dienstag (27. Oktober) eine neue Allgemeinverfügung in Kraft. Was dann erlaubt ist und was nicht:

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht wird ausgeweitet. Sie muss nun in geschlossenen Räumen, wie Einkaufszentren, Museen und öffentlichen Verwaltungen, sowie in gastronomischen Einrichtungen und in Schulgebäuden (außer im Unterricht) getragen werden.

Die Maskenpflicht gilt außerdem an Haltestellen, Bahnhöfen und auf Wochenmärkten. Außerdem muss der Mund-Nasen-Schutz an öffentlichen Plätzen in der Innenstadt gemäß der Karte zur Allgemeinverfügung immer von Montag bis einschließlich Samstag von 7.30 morgens bis 4.00 Uhr am Folgetag getragen werden. Das gilt beispielsweise für die Prager Straße, Altmarkt, Neumarkt aber auch am Albert- und Alaunplatz. Ausgenommen ist die Fortbewegung auf dem Fahrrad oder beim Joggen.

Beschränkung der Personenzahl

Bei privaten Treffen und Feiern, sowie Familienfeiern in Gaststätten oder von Dritten überlassen Räumen, sowie Betriebs- und Vereinsfeiern sind maximal 10 Personen zugelassen. An Groß- und Sportveranstaltungen, sowie Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum dürfen höchstens 100 Personen teilnehmen. Einrichtungen mit genehmigtem Hygienekonzept sind von der Einschränkung nicht betroffen.

Sperrstunde

Schank- und Speisewirtschaften müssen von 22 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag zu schließen. In diesem Zeitraum darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verkauft werden. Dies gilt für Gastronomie und den Einzelhandel. Das späte Inkrafttreten wurde gewählt, um Bürgerinnen und Bürgern Zeit für Nachfragen zu geben.

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