Ob private Anlagen in Aktien, Edelmetalle und Immobilien oder berufliche Investitionen in das eigene Unternehmen – überall kassiert das Finanzamt mit. Oft ist es herausfordernd, dabei die Übersicht zu behalten. Das neue Investment-Steuergesetz vereinfacht jedoch die Abgabenordnung auf Fonds. Und auch Firmen und Selbstständige können sich das Steuerleben erleichtern.
Lange Zeit waren die Deutschen beim Investieren und Vermögensaufbau eher konservativ unterwegs: Abseits von Sparbüchern, Tages- und Festgeldkonten galten allenfalls noch Gold oder Immobilien als Anlagethema für den Normalverdiener. Aktien waren etwas für Reiche und besonders Risikofreudige. Und auch in eine eigene Firma oder Selbstständigkeit zu investieren, kam für die meisten notorischen Angestellten nicht infrage.
In den letzten Jahren begann jedoch ein langsames Umdenken. Daran hat zum einen die fortschreitende Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) seit der Finanzkrise 2008 ihren Anteil. Inzwischen wirft die Geldanlage auf Sparkonten- und Büchern so gut wie keine Erträge mehr ab. Zusätzlich hat die Corona-Krise seit März letzten Jahres dazu geführt, dass viele Anleger generell an Vertrauen ins Bargeld verloren haben, eine Inflation fürchten und in beständigere Werte investieren wollen. Zumal durch die ökonomischen Folgen der Pandemie klar geworden ist, dass die EZB wohl auf absehbare Zeit die Leitzinsen nicht mehr erhöhen wird, um der Wirtschaft damit wieder auf die Beine zu helfen.
Insofern überrascht es nicht, dass bereits im ersten Halbjahr 2020 die Nachfrage nach Aktien und Fonds merklich angestiegen ist. Rund eine halbe Million neue Wertpapierdepots haben die Deutschen allein bis Juli 2020 eröffnet. Technische Innovationen wie Trading Apps fürs Smartphone machen dies inzwischen besonders einfach. Ein großes Vorwissen in Sachen Börsenhandel sowie ein Bankberater sind nicht mehr zwingend nötig, um Wertpapiere zu kaufen. Besonders beliebt sind bei den Deutschen neben Einzelaktien vor allem börsengehandelte Fonds, also die viel zitierten Exchange-Traded Funds (ETF).
Über das gestiegene Interesse an Aktien freuen sich aber nicht nur Banken und Börsen sowie App-Entwickler. Natürlich verdient auch der Staat an jedem Gewinn mit. Doch wie die Besteuerung von Investments genau funktioniert und was es dabei zu beachten gilt, ist für viele Neuanleger zunächst ein Buch mit sieben Siegeln. Manchen Anleger schrecken die Kapitalertragssteuern nach wie vor ab. Dabei funktioniert das Meiste von selbst. Und die seit 2018 geltende Investmentsteuerreform hat zusätzlich vieles vereinfacht.
Banken führen Steuern automatisch ab
Grundsätzlich gilt, dass alle Banken und Depotanbieter in Deutschland die Steuern auf Aktien und Kapitalerträge ihrer Kunden direkt selbst ans Finanzamt abführen müssen. Hier braucht sich also erst einmal niemand selbst um das Bezahlen kümmern. Ebenso allgemein kann festgehalten werden, dass die Bank erst dann Steuern abziehen muss, wenn Gewinne mit den Wertpapieren erzielt wurden.
Darunter fallen Dividenden, die ein Unternehmen bzw. ein Fonds seinen Aktionären ausschüttet, Zinsen, die auf die Anlage verdient wurden oder „realisierte Kursgewinne“, also Einnahmen aus Verkäufen des eigenen Depots. Diese Gewinne werden generell mit der Kapitalertragssteuer belegt, die 25 Prozent beträgt.
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 1,375 Prozent, der weiterhin auf Kapitaleinkünfte anfällt, auch wenn er seit Jahresbeginn 2021 für die meisten Einkommens- und Lohnbesteuerungen weggefallen ist. Wer Kirchenmitglied ist, zahlt auf die 26,375 Prozent noch den Anteil der in seinem Bundesland geltenden Kirchensteuer obendrauf.
Freistellungsauftrag für Sparerpauschbetrag erteilen
Wie bei den meisten Steuerarten räumt der Staat seinen Bürgern auch bei Kapitaleinkünften einen jährlichen Freibetrag ein, der nicht versteuert werden muss. Liegen die Gewinne aus Aktien und Fonds bei alleinstehenden Menschen unter 801 Euro in einem Jahr, fällt darauf keine Kapitalertragssteuer an. Für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung liegt die Obergrenze doppelt so hoch, also bei 1602 Euro.
Um diesen sogenannten Sparerpauschbetrag in Anspruch nehmen zu können, muss allerdings jeder Anleger seiner Bank bzw. dem Broker einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen. Dieser kann entweder jedes Jahr erneuert werden und gilt dann für das gesamte Kalenderjahr, in dem er eingereicht wurde. Oder man erstellt für längerfristige Investments einen unbefristeten Auftrag, der dann jedoch nach Depotkündigung separat widerrufen werden muss.
Natürlich lässt sich der Freibetrag auch aufteilen: Wer Depots bei mehreren Banken oder Brokern besitzt, kann diesen jeweils eine unterschiedliche Freistellungssumme zuweisen, je nach erzieltem oder erwartetem Gewinn. Insgesamt dürfen eben nur die 801 bzw. 1602 Euro dabei nicht überschritten werden.
Wichtig zu wissen ist ferner, dass in Sachen Pauschbetrag das Zuflussprinzip gilt. Dieses besagt, dass in der Regel erst dann Steuern zu zahlen sind, wenn die Kapitalerträge auch wirklich anfallen. Wird also beispielsweise ein ETF nach drei Jahren verkauft, kann in diesem Jahr des Verkaufs der Freibetrag auf den Verkaufserlös angerechnet werden. Letzterer darf nicht auf die drei Laufjahre aufgeteilt werden, sodass sich nicht für jedes Jahr 801 bzw. 1602 Euro extra anrechnen lassen.
Bespielrechnung
Ein unverheirateter Anleger hat insgesamt 10.000 Euro in sein Aktiendepot investiert und damit im Jahr X einen Gewinn von 10 Prozent gemacht. Auf diese 1000 Euro Gewinn wird dann der Freibetrag von 801 Euro abgezogen. Es bleiben also 199 Euro übrig, die für das Jahr X noch versteuert werden müssen. Da unser Anleger kein Kirchenmitglied ist, fallen 26,375 Prozent Abgeltungssteuer auf die 199 Euro an. Seine Bank zieht ihm also letztlich 52,49 Euro von seinem Verrechnungskonto ab.
Diese Berechnung sollte jeder Anleger vorab durchführen, um genug Geld auf dem Verrechnungskonto zu haben, wenn der Abzug zu Jahresbeginn ansteht.
Vorabpauschale gleicht Fondsbesteuerungen an
Gerade Anlegern, die neu ins Aktiengeschäft einsteigen, empfehlen Experten gerne ETFs. Diese Fonds sind vergleichsweise einfach zu handhaben und bergen aufgrund gesetzlicher Regelungen ein zumeist relativ geringes Verlustrisiko. Was die Besteuerung anbelangt, gab es bis Ende 2017 aber einen großen Unterschied zwischen den Ertragsvarianten der Fonds:
Während bei ausschüttenden Fonds jedes Jahr die ausgeschüttete Dividende besteuert werden muss, boten thesaurierende Fonds einen gewissen Steuerstundungsvorteil. Weil sie ihre Dividenden direkt wieder reinvestieren, musste gemäß Zuflussprinzip erst der Gesamtgewinn beim Verkauf des Fonds versteuert werden. Dies hatte zwar den Vorteil, dass Anleger über einen langen Zeitraum viel Geld zunächst steuerfrei ansparen konnten. Beim Verkauf mussten sie dann aber mit umso höheren Steuerabzügen und damit Einmalbelastungen klarkommen. Diese Rückzahlungen waren also während der gesamten Laufzeit stets in der Theorie mit einzukalkulieren.
Durch die seit Anfang 2018 geltende Investmentsteuer-Reform wurden ausschüttende und thesaurierende Fonds jedoch weitgehend gleichgestellt. Über eine Vorabpauschale fallen seitdem bereits Steuern während der Laufzeit eines thesaurierenden Fonds an – schließlich will das Finanzamt nicht allzu lange auf seine Einnahmen warten müssen. Die Steuern auf diese Vorabpauschale werden wiederum automatisch als Quellsteuer bei der Bank einbehalten. Sie lassen sich ebenfalls mit dem Sparerpauschbetrag verrechnen. Die Pauschale wird im Gewinnfall über einen Basiszins und dem Faktor 0,7 berechnet. Was das konkret bedeutet, kann jeder Anleger simpel mithilfe von Online-Tools für seinen Fonds ermitteln.
Investitionen in Unternehmen steuerlich abfedern
Wer als Unternehmer in seine eigene Firma investieren möchte, zahlt darauf natürlich keine Investmentsteuer, schließlich gibt er Geld aus und gewinnt es nicht wie bei Aktieninvestments hinzu. Im Gegenteil: Der Investitionsabzug erlaubt es Unternehmern sogar, Steuern zu sparen. Liegt das Betriebsvermögen nicht über 235.000 Euro bei bilanzierenden Unternehmen bzw. der Gewinn nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht über 100.000 Euro, lassen sich bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten vom Gewinn abziehen.
Damit das Finanzamt jedoch den Investitionsabzug anerkennt, müssen selbstverständlich ein paar Anforderungen erfüllt und nachgewiesen werden: Die Anschaffungen müssen zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden, bewegliche Güter darstellen und ein Anlagevermögen bilden, also nicht verkäuflich sein. Im Übrigen können sich auch kleinere und mittelständische Unternehmen über ein Holding-Modell durch Steuervorteile Investitionen ermöglichen. Sogar Soloselbstständige haben mit ihrer Ich-AG die Chance, von den Investitionsabzügen zu profitieren. Es gelten im Prinzip dieselben Bedingungen wie oben genannt.
Edelmetalle und Immobilien haben eigene Regeln
Anleger, die in Edelmetalle investieren, stehen in punkto Besteuerung besser da als bei der Anlage in Wertpapiere. Zumindest wenn Gold oder Silber physisch vorhanden sind. Wer seine erworbenen Barren respektive Münzen erst nach über einem Jahr wieder verkauft, kann dies steuerfrei tun. Mögliche Gewinne sind dann von der Spekulationssteuer-Regelung gedeckt. Im Fall von Gold fällt schon beim Erwerb keine Umsatzsteuer an.
Anders verhält es sich bei der Investition in Edelmetall-Wertpapiere: Fonds wie etwa das materiell komplett gedeckte Xetra Gold fallen unter dieselbe Kapitalertragsbesteuerung wie Aktienfonds. Auch hier werden also 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer fällig.
Als Immobilieninvestor muss man einerseits natürlich mit einer nicht unbeträchtlichen Steuerlast rechnen, beispielsweise durch die einmalige Grunderwerbssteuer oder die jährlich fortlaufende Grundstückssteuer. Erstere variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises. Letztere wird fallgetreu berechnet nach einem Einheitswert des Finanzamts und einem individuellen Hebesatz der Gemeinden. Der Verkaufserlös einer Immobilie ist dagegen steuerfrei, sofern diese entweder von den Besitzern selbst genutzt oder mindestens 10 Jahre besessen wurde und damit die Spekulationsfrist abgelaufen ist.
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