Hilfe, ein Strafbefehl!

RA Gerhard Rahn Foto: PR
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Keine Furcht, Strafbefehle sind lediglich Angebote der Justiz, denen sich widersprechen lässt. Ein Beispiel: Ralf K. bat uns schockiert um Rechtsberatung. Der ehemalige Arbeitslose hatte sich 2004 mithilfe einer Förderung selbstständig gemacht, seitdem erledigt er Wohnungsauflösungen komplett: Entrümpelung und bezugsfertige Renovierung, alles aus seiner Hand. Nur fürs Schleppen holt sich der aufrichtige, solide Handwerker als Unterstützung befreundete Hartz-IV- Empfänger, die 100 Euro dazu verdienen dürfen. K. zahlt ihnen korrekt den Mindestlohn von 8,50 Euro.
Das Zollamt wurde auf ihn aufmerksam – der Verdacht: Er lasse mehr arbeiten und zahle die Differenz unter der Hand. Da dies aber nicht stimmte, konnte es auch nicht nachgewiesen werden. Die Beamten belehrten K. jedoch, dass für Maler und Lackierer der tarifliche Mindestlohn von 9,90 Euro gelte. Die Differenz müsse er nachzahlen. Ein paar Tage später flatterte ihm ein Strafbefehl über stolze 2 000 Euro ins Haus,
40 Euro Tagessatz für die angeblich falschen Abrechnungen.
Wir legten sofort Einspruch ein! In der Verhandlung versicherte K. glaubwürdig, von einer Verpflichtung, den Tariflohn des Malerhandwerks zu zahlen, nichts gewusst zu haben. Glaubhaft konnten wir darlegen, dass seine Helfer keine Tätigkeiten, die zum Malergewerbe zählen, ausführen. Freispruch auf ganzer Linie!
Erhalten Sie einen Strafbefehl, lassen Sie bitte zunächst juristisch prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Wenn nicht: Widersprechen Sie mutig!
Ihr Rechtsanwalt Gerhard Rahn, Fachanwalt für Strafrecht

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